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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig

1.
den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,
2.
nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
3.
nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.

(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 31 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 31 StGB regelt den Rücktritt vom Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB. Wer freiwillig von seinem Vorhaben Abstand nimmt und eine drohende Gefahr abwendet, bleibt straflos. Die Vorschrift bietet damit eine "goldene Brücke" zurück in die Legalität.

Voraussetzungen

  • Freiwilligkeit: Der Täter muss aus eigenem Antrieb zurücktreten, nicht etwa, weil die Tat entdeckt wurde.
  • Aufgabe des Vorhabens: Er gibt den Versuch der Anstiftung oder sein Vorhaben auf.
  • Abwendung der Gefahr: Er wendet eine etwa bestehende Gefahr ab oder verhindert die Tat.
  • Ernsthaftes Bemühen genügt: Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun, reicht sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um Verhinderung.

Folgen

Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Täter nicht nach § 30 StGB bestraft. Die zuvor begründete Strafbarkeit für die Vorbereitungshandlung entfällt vollständig.

Praxis

Die Norm setzt einen Anreiz, von der geplanten Tat abzulassen. Wer etwa einen anderen zu einem Verbrechen bestimmen wollte, es sich dann anders überlegt und die Gefahr aktiv ausräumt, kann straffrei bleiben.

Häufige Fragen zu § 31 StGB

Kann man von einem Versuch der Beteiligung straffrei zurücktreten?
Ja. Nach § 31 StGB bleibt straflos, wer freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine drohende Gefahr abwendet oder die Tat verhindert.
Muss der Rücktritt freiwillig sein?
Ja. Der Rücktritt muss aus eigenem Entschluss erfolgen. Wer nur aufgibt, weil die Tat entdeckt wurde, tritt nicht freiwillig zurück.
Was gilt, wenn die Tat ohne mein Zutun unterbleibt?
Dann genügt nach § 31 Abs. 2 StGB das freiwillige und ernsthafte Bemühen, die Tat zu verhindern, für die Straflosigkeit.

Änderungsprotokoll zu § 31 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.