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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 30 Versuch der Beteiligung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 30 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 30 StGB stellt bestimmte Vorstufen einer Beteiligung an einem Verbrechen unter Strafe. Bestraft wird bereits, wer erfolglos versucht, einen anderen zu einem Verbrechen anzustiften, oder wer sich mit anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen. Damit greift die Strafbarkeit ausnahmsweise schon vor Beginn der eigentlichen Tat ein.

Voraussetzungen

  • Bezug auf ein Verbrechen: Die Vorschrift gilt nur für Verbrechen im Sinne des § 12 StGB, nicht für Vergehen.
  • Versuchte Anstiftung: Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder dazu anzustiften.
  • Sich-Bereiterklären, Annehmen oder Verabreden: Wer sich zur Tat bereit erklärt, das Angebot eines anderen annimmt oder mit einem anderen die Tat verabredet.

Strafmaß

Bestraft wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens; die Strafe ist dabei zwingend nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Zusätzlich gilt § 23 Abs. 3 StGB (grober Unverstand) entsprechend.

Praxis

Ein Beispiel: Jemand fordert einen anderen auf, gegen Bezahlung einen Mord zu begehen. Selbst wenn der Angesprochene ablehnt, kann bereits die versuchte Anstiftung nach § 30 StGB strafbar sein.

Häufige Fragen zu § 30 StGB

Ist schon der Versuch einer Anstiftung strafbar?
Bei Verbrechen ja. Nach § 30 StGB ist bereits die erfolglose versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen strafbar.
Gilt § 30 StGB auch für Vergehen?
Nein. Die Vorschrift erfasst ausschließlich Verbrechen, also Taten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr.
Macht sich strafbar, wer sich nur zu einer Tat verabredet?
Ja. Auch die Verabredung, ein Verbrechen zu begehen, sowie das Sich-Bereiterklären oder Annehmen eines Angebots sind nach § 30 StGB strafbar.

Änderungsprotokoll zu § 30 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.