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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 202b Abfangen von Daten

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 202b StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Strafbar ist das Abfangen von Daten, also das unbefugte Verschaffen nicht für den Täter bestimmter Daten aus einer Datenübermittlung mithilfe technischer Mittel.

Voraussetzungen

  • Nicht bestimmte Daten: Es muss sich um Daten im Sinne des § 202a Absatz 2 StGB handeln, die nicht für den Täter bestimmt sind.
  • Technische Mittel: Der Täter verschafft sie sich oder einem anderen unter Anwendung technischer Mittel.
  • Quelle: Die Daten stammen aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage.

Strafmaß

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, sofern die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Praxis

Erfasst wird etwa das Abhören unverschlüsselter Funknetze oder das Mitschneiden von Datenströmen (Sniffing). Die Vorschrift ergänzt das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB und ist gegenüber schwereren Vorschriften nachrangig.

Häufige Fragen zu § 202b StGB

Ist das Mitschneiden fremder Daten im WLAN strafbar?
Ja, wer sich mit technischen Mitteln unbefugt nicht für ihn bestimmte Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung verschafft, macht sich nach § 202b StGB strafbar. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Worin liegt der Unterschied zu § 202a StGB?
§ 202a StGB betrifft das Ausspähen von gegen Zugang besonders gesicherten Daten. § 202b StGB erfasst dagegen das Abfangen von Daten während der Übermittlung oder aus der Abstrahlung einer Anlage.
Gilt die Vorschrift immer?
Sie ist nachrangig. Ist die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht, gehen diese vor.

Änderungsprotokoll zu § 202b StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.