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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt

1.
eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2.
eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
3.
eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die

1.
Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2.
von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3.
mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.

(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 206 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Vorschrift schützt das Post- und Fernmeldegeheimnis. Wer als Inhaber oder Beschäftigter eines Post- oder Telekommunikationsunternehmens unbefugt Mitteilungen über geschützte Tatsachen macht, Sendungen öffnet, unterdrückt oder sich unbefugt Kenntnis verschafft, wird bestraft. Erfasst werden also die Menschen, die berufsbedingt Zugang zu Briefen, Paketen und Kommunikationsdaten haben.

Voraussetzungen

  • Tätereigenschaft: Inhaber oder Beschäftigter eines Post- oder Telekommunikationsunternehmens (oder Aufsichts- bzw. Beauftragtenpersonen nach Absatz 3).
  • Geschütztes Geheimnis: Nähere Umstände des Post- oder Telekommunikationsverkehrs sowie Inhalt von Sendungen und Kommunikation (Absatz 5).
  • Tathandlung: Unbefugte Mitteilung, Öffnen oder heimliches Kenntnisverschaffen, Unterdrücken einer Sendung oder Gestatten/Fördern solcher Handlungen.

Strafmaß

Grundtatbestand (Absatz 1 und 2): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für außerhalb des Post- und Telekommunikationsbereichs tätige Amtsträger, die aufgrund eines Eingriffs Kenntnis erlangt haben (Absatz 4): Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Praxis

Betroffen sind etwa Postboten, die Briefe öffnen, oder Telekommunikationsmitarbeiter, die Verbindungsdaten weitergeben. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf erfolglose Verbindungsversuche.

Häufige Fragen zu § 206 StGB

Wer kann sich nach § 206 StGB strafbar machen?
Vor allem Inhaber und Beschäftigte von Post- und Telekommunikationsunternehmen sowie Aufsichtspersonen und Beauftragte. Es handelt sich um ein Sonderdelikt für diesen Personenkreis.
Was gehört zum Fernmeldegeheimnis?
Der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Auch erfolglose Verbindungsversuche sind erfasst.
Ist schon das Öffnen eines Briefes strafbar?
Ja, wenn ein Beschäftigter des Unternehmens eine ihm anvertraute, verschlossene Sendung unbefugt öffnet oder ihren Inhalt mit technischen Mitteln heimlich zur Kenntnis nimmt.

Änderungsprotokoll zu § 206 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.