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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 203 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 203 StGB schützt Privatgeheimnisse, die Berufsgeheimnisträgern anvertraut werden. Ärzte, Anwälte, Psychotherapeuten, Apotheker, Sozialarbeiter und viele weitere Berufe machen sich strafbar, wenn sie unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren, das ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist – die strafrechtliche Grundlage der ärztlichen Schweigepflicht und des Anwaltsgeheimnisses.

Wer schweigen muss

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychologen und Angehörige anderer staatlich geregelter Heilberufe.
  • Rechts- und Beratungsberufe: Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer.
  • Sozial- und Beratungsstellen: Ehe-, Erziehungs- und Suchtberater, Sozialarbeiter anerkannter Stellen.
  • Außerdem: Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (Abs. 2) sowie mitwirkende Personen wie Praxispersonal und externe IT-Dienstleister (Abs. 3 und 4).

Was geschützt ist

Geschützt ist jedes fremde Geheimnis – Diagnosen, Suchterkrankungen, wirtschaftliche Verhältnisse, familiäre Umstände –, das dem Täter gerade in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt wurde. Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber Angehörigen des Patienten oder Mandanten und über dessen Tod hinaus.

Strafmaß und Grenzen

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; handelt der Täter gegen Entgelt oder in Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht, bis zu zwei Jahre. Verfolgt wird nur auf Strafantrag (§ 205 StGB). Befugt ist die Offenbarung bei Einwilligung (Schweigepflichtentbindung), bei gesetzlichen Melde- und Anzeigepflichten sowie in engen Grenzen bei rechtfertigendem Notstand (§ 34 StGB) – etwa zur Abwehr schwerer Gefahren für Dritte.

Häufige Fragen zu § 203 StGB

Wer fällt unter die Schweigepflicht des § 203 StGB?
Unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychologen, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater sowie Ehe-, Sucht- und Erziehungsberater anerkannter Stellen – außerdem deren mitwirkendes Personal und Amtsträger. Die vollständige Aufzählung enthält § 203 Abs. 1 und 2 StGB.
Welche Strafe droht bei Verletzung der Schweigepflicht?
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; bei Handeln gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht bis zu zwei Jahre (§ 203 Abs. 6 StGB). Daneben drohen berufsrechtliche Konsequenzen bis zum Approbations- oder Zulassungsverlust und zivilrechtlicher Schadensersatz.
Wann darf ein Arzt die Schweigepflicht brechen?
Bei Entbindung durch den Patienten, bei gesetzlichen Meldepflichten (etwa nach dem Infektionsschutzgesetz) und in engen Grenzen über den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) – wenn nur so eine schwere Gefahr für Leib oder Leben Dritter abgewendet werden kann, z. B. bei angekündigten Gewalttaten oder fahruntauglichen Patienten, die weiterfahren.

Änderungsprotokoll zu § 203 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.