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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 202d Datenhehlerei

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere

1.
solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie
2.
solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 202d StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Datenhehlerei stellt den Umgang mit „gestohlenen“ Daten unter Strafe. Wer nicht allgemein zugängliche Daten, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, kann bestraft werden – sofern er in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht handelt. Erfasst wird der „Hehler“ von Daten, ähnlich der Hehlerei bei Sachen (§ 259 StGB).

Voraussetzungen

  • Daten: Nicht allgemein zugängliche Daten im Sinne des § 202a Absatz 2 StGB.
  • Rechtswidrige Vortat: Ein anderer muss die Daten durch eine rechtswidrige Tat erlangt haben.
  • Tathandlung: Verschaffen, Überlassen, Verbreiten oder sonstiges Zugänglichmachen.
  • Absicht: Bereicherungsabsicht (für sich oder einen Dritten) oder Schädigungsabsicht gegenüber einem anderen.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe (Absatz 2). Ausgenommen sind Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen, etwa von Amtsträgern in Steuer- oder Strafverfahren oder von Journalisten (Absatz 3).

Praxis

Praktisch relevant beim Handel mit erbeuteten Datensätzen, etwa gestohlenen Zugangs- oder Kreditkartendaten in Untergrundforen. Berufliche Recherche von Journalisten bleibt straffrei.

Häufige Fragen zu § 202d StGB

Mache ich mich strafbar, wenn ich versehentlich auf geleakte Daten stoße?
Nein. Strafbar ist nur, wer in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht handelt und die Daten aktiv weitergibt oder sich verschafft. Ein zufälliger Kontakt ohne solche Absicht genügt nicht.
Sind Journalisten von der Strafbarkeit erfasst?
Nein. Nach Absatz 3 sind berufliche Handlungen von Journalisten, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden, ausdrücklich ausgenommen.
Worin liegt der Unterschied zur normalen Hehlerei?
Die Hehlerei nach § 259 StGB betrifft körperliche Sachen, die Datenhehlerei nach § 202d StGB betrifft unkörperliche Daten. Beide bestrafen den Umgang mit Gegenständen aus einer fremden Vortat.

Änderungsprotokoll zu § 202d StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.