Kurz erklärt: § 18 StGB regelt die schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen. Manche Delikte sehen eine höhere Strafe vor, wenn die Tat eine schwere Folge nach sich zieht, etwa den Tod des Opfers. Diese verschärfte Strafe trifft den Täter oder Teilnehmer aber nur, wenn ihm bezüglich dieser Folge zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Voraussetzungen
- Erfolgsqualifiziertes Delikt: Das Gesetz knüpft an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe.
- Wenigstens Fahrlässigkeit: Dem Täter oder Teilnehmer muss hinsichtlich dieser Folge mindestens Fahrlässigkeit zur Last fallen.
- Zurechenbarkeit der Folge: Ein rein zufälliger, für niemanden vorhersehbarer Erfolg reicht nicht aus.
Bedeutung
Die Vorschrift verhindert eine reine Erfolgshaftung. Eine deutlich höhere Strafe darf nur verhängt werden, wenn dem Täter die schwere Folge persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann, sei es auch nur als Fahrlässigkeit.
Praxis
Typisches Beispiel ist die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): Der Täter wollte nur verletzen, das Opfer stirbt aber. Die hohe Strafe greift nur, wenn der Tod für den Täter vorhersehbar war.