Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 232 Menschenhandel

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn

1.
diese Person ausgebeutet werden soll
a)
bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
b)
durch eine Beschäftigung,
c)
bei der Ausübung der Bettelei oder
d)
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
2.
diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
3.
dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,

1.
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2.
entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn

1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 232 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der Menschenhandel bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage, Hilflosigkeit im fremden Land oder wer eine Person unter 21 Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, um sie ausbeuten zu lassen. Erfasst werden Ausbeutung durch Prostitution, ausbeuterische Beschäftigung, Bettelei, erzwungene Straftaten, sklavereiähnliche Verhältnisse oder rechtswidrige Organentnahme.

Voraussetzungen

  • Tatmittel/Opferlage: Ausnutzung einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder auslandsbedingten Hilflosigkeit – oder Opfer unter 21 Jahren.
  • Tathandlung: Anwerben, Befördern, Weitergeben, Beherbergen oder Aufnehmen.
  • Ausbeutungszweck: Prostitution/sexuelle Handlungen, ausbeuterische Beschäftigung, Bettelei, erzwungene Straftaten, Sklaverei-ähnliche Verhältnisse oder Organentnahme.

Strafmaß

Grundtatbestand (Absatz 1): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Bei Einsatz von Gewalt, Drohung oder List bzw. Entführung/Bemächtigung (Absatz 2): sechs Monate bis zehn Jahre. Qualifikationen (Absatz 3), etwa Opfer unter 18 Jahren, schwere Misshandlung, Lebensgefahr oder gewerbs-/bandenmäßiges Handeln, erhöhen den Rahmen. Der Versuch ist strafbar (Absatz 4). Verwandte Vorschrift: § 232a StGB.

Praxis

Erfasst werden internationale wie inländische Ausbeutungsstrukturen. Bei jungen Opfern unter 21 Jahren ist keine Zwangslage erforderlich; bei unter 18-Jährigen greift der erhöhte Strafrahmen.

Häufige Fragen zu § 232 StGB

Muss das Opfer gezwungen worden sein?
Nicht immer. Bei Opfern unter 21 Jahren genügen die Tathandlungen und der Ausbeutungszweck. Bei Erwachsenen ist die Ausnutzung einer Zwangslage oder auslandsbedingten Hilflosigkeit erforderlich.
Welche Formen der Ausbeutung sind erfasst?
Unter anderem Prostitution und sexuelle Handlungen, ausbeuterische Beschäftigung, Bettelei, das Begehen von Straftaten, sklavereiähnliche Verhältnisse sowie die rechtswidrige Organentnahme.
Ist bereits das Anwerben strafbar?
Ja. Schon das Anwerben, Befördern, Weitergeben, Beherbergen oder Aufnehmen zum Ausbeutungszweck erfüllt den Tatbestand. Zudem ist der Versuch strafbar.

Änderungsprotokoll zu § 232 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.