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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 265a Erschleichen von Leistungen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 265a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 265a StGB bestraft das Erschleichen von Leistungen: Wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel, den Zutritt zu einer Veranstaltung oder die Leistung eines Automaten oder Telekommunikationsnetzes in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, macht sich strafbar – der Tatbestand hinter dem „Schwarzfahren".

Voraussetzungen und Streit

Nach ständiger Rechtsprechung genügt beim Schwarzfahren das schlichte Benutzen des Verkehrsmittels mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit – Kontrollen müssen nicht überwunden werden. Diese weite Auslegung ist seit Jahrzehnten umstritten; die rechtspolitische Debatte um die Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein (Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit) dauert an, bislang ohne Gesetzesänderung.

Strafmaß und Praxis

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; verfolgt wird auf Antrag des Verkehrsunternehmens oder bei besonderem öffentlichen Interesse. Daneben steht zivilrechtlich das erhöhte Beförderungsentgelt (60 Euro). Sozialpolitisch brisant: Wer wiederholt verurteilt wird und Geldstrafen nicht zahlen kann, landet über die Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis – ein erheblicher Teil der Kurzstrafen-Gefangenen sitzt wegen Schwarzfahrens ein; seit 2023 wird die Ersatzfreiheitsstrafe nur noch zur Hälfte des Tagessatz-Maßstabs vollstreckt.

Häufige Fragen zu § 265a StGB

Ist Schwarzfahren eine Straftat?
Ja – das Erschleichen der Beförderung wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (§ 265a StGB). Dazu kommt das erhöhte Beförderungsentgelt von 60 Euro. Die vieldiskutierte Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit ist bislang nicht Gesetz.
Kann man für Schwarzfahren ins Gefängnis kommen?
Ja, auf zwei Wegen: bei hartnäckiger Wiederholung durch kurze Freiheitsstrafen – vor allem aber über die Ersatzfreiheitsstrafe, wenn verhängte Geldstrafen nicht gezahlt werden. Seit 2023 entspricht ein Hafttag zwei Tagessätzen; gemeinnützige Arbeit kann die Haft abwenden.
Macht das vergessene Ticket strafbar?
Nein. § 265a StGB verlangt die Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Wer ein gültiges Abo besitzt oder das Ticket nachweislich vergessen hat, handelt ohne Vorsatz – zivilrechtlich wird das erhöhte Beförderungsentgelt bei nachträglicher Vorlage einer Zeitkarte meist auf eine Bearbeitungsgebühr reduziert.

Änderungsprotokoll zu § 265a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.