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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 265c Sportwettbetrug

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde.

(3) Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in regelwidriger Weise beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in regelwidriger Weise beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde.

(5) Ein Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland,

1.
die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird und
2.
bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden.

(6) Trainer im Sinne dieser Vorschrift ist, wer bei dem sportlichen Wettbewerb über den Einsatz und die Anleitung von Sportlern entscheidet. Einem Trainer stehen Personen gleich, die aufgrund ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung wesentlichen Einfluss auf den Einsatz oder die Anleitung von Sportlern nehmen können.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 265c StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der Sportwettbetrug bestraft die Manipulation von Sportwettbewerben im Zusammenhang mit öffentlichen Sportwetten. Erfasst sind sowohl die Sportler und Trainer, die sich bestechen lassen, als auch Schieds- und Kampfrichter sowie die bestechenden Personen auf der Gegenseite.

Voraussetzungen

  • Täterkreis: Sportler, Trainer (Absatz 1) oder Schieds-, Wertungs- und Kampfrichter (Absatz 3); spiegelbildlich auch die bestechende Person (Absätze 2 und 4).
  • Tathandlung: Fordern, Sich-versprechen-lassen oder Annehmen bzw. Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils.
  • Gegenleistung: Beeinflussung des Verlaufs oder Ergebnisses zugunsten des Gegners (bei Richtern in regelwidriger Weise).
  • Wettbezug: Es muss ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine öffentliche Sportwette angestrebt werden.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Absatz 5 definiert den Wettbewerb des organisierten Sports, Absatz 6 den Trainerbegriff. Für besonders schwere Fälle gilt ergänzend § 265e StGB. Verwandt ist der Wettbewerbsschutz in § 299 StGB.

Praxis

Die 2017 eingeführte Vorschrift zielt auf Spielmanipulationen im Zusammenhang mit dem Wettmarkt. Ausreichend ist die Abrede über die Manipulation; der Wettgewinn muss nicht tatsächlich erzielt werden.

Häufige Fragen zu § 265c StGB

Ist auch der bestechende Wettpate strafbar?
Ja. Die Absätze 2 und 4 stellen spiegelbildlich denjenigen unter Strafe, der einem Sportler, Trainer oder Richter einen Vorteil für die Manipulation anbietet, verspricht oder gewährt.
Muss die Wette tatsächlich gewonnen worden sein?
Nein. Strafbar ist bereits die Unrechtsvereinbarung über die Beeinflussung des Wettbewerbs. Der angestrebte rechtswidrige Vermögensvorteil durch die Sportwette muss nicht eingetreten sein.
Welche Wettbewerbe sind erfasst?
Nach Absatz 5 jeder Wettbewerb des organisierten Sports im In- oder Ausland, der von einer Sportorganisation organisiert wird und bei dem verbindliche Regeln einzuhalten sind.

Änderungsprotokoll zu § 265c StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.