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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 266a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 266a StGB ist das zentrale Arbeitgeber-Strafrecht: Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft – unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt überhaupt gezahlt wird. Erfasst ist auch das Vorenthalten der Arbeitgeberanteile unter Täuschung sowie das Nichtabführen einbehaltener Lohnteile.

Hauptanwendungsfeld: Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit

Die Norm trifft Bargeld-Löhne „ohne Rechnung", Scheinselbstständige, die tatsächlich abhängig beschäftigt sind, und Subunternehmer-Ketten am Bau. Verantwortlich ist der Arbeitgeber – bei Gesellschaften deren Geschäftsführer persönlich, auch der faktische. Beitragsschulden aus § 266a StGB überleben als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sogar die Privatinsolvenz.

Strafmaß und Ausweg

Bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen – etwa bei großem Ausmaß oder gefälschten Belegen – sechs Monate bis zehn Jahre. Bei Zahlungsschwierigkeiten bietet Abs. 6 einen Ausweg: Wer der Einzugsstelle unverzüglich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge und die Gründe mitteilt, kann bei fristgerechter Nachzahlung straffrei bleiben. Für GmbH-Geschäftsführer in der Krise gilt: Arbeitnehmeranteile haben faktisch Vorrang – ihr Nichtabführen ist fast immer strafbar und führt zur persönlichen Haftung.

Häufige Fragen zu § 266a StGB

Welche Strafe droht bei Schwarzarbeit für den Arbeitgeber?
Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (§ 266a StGB), in schweren Fällen mit sechs Monaten bis zehn Jahren. Dazu kommen Nachzahlungen mit Säumniszuschlägen, Steuerstrafverfahren und persönliche Haftung des Geschäftsführers.
Machen sich auch Auftraggeber von Scheinselbstständigen strafbar?
Ja – wer tatsächlich abhängig Beschäftigte als „Selbstständige" führt, ist Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB und haftet für die nicht abgeführten Beiträge, rückwirkend bis zu 30 Jahre bei Vorsatz. Der Zoll (FKS) prüft solche Konstellationen gezielt.
Was können Arbeitgeber in Zahlungsnot tun?
Unverzüglich die Einzugsstelle schriftlich informieren: Höhe der Beiträge und Grund der Nichtzahlung (§ 266a Abs. 6 StGB). Wer innerhalb der dann gesetzten Frist nachzahlt, bleibt straffrei. In der GmbH-Krise gilt: Arbeitnehmeranteile priorisiert abführen – ihr Vorenthalten begründet persönliche Haftung und Strafbarkeit.

Änderungsprotokoll zu § 266a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.