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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 265b Kreditbetrug

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen

1.
über wirtschaftliche Verhältnisse
a)
unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
b)
schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2.
solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2.
Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 265b StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift schützt Banken und andere Kreditgeber vor falschen Angaben bei der Kreditvergabe an Unternehmen. Wer bei einem Kreditantrag für einen Betrieb unrichtige Unterlagen oder Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse macht, ist strafbar – auch ohne dass ein Schaden entsteht.

Voraussetzungen

  • Kreditantrag: Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung eines Kredits für einen (auch nur vorgetäuschten) Betrieb oder ein Unternehmen.
  • Tathandlung: Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen (etwa Bilanzen, Gutachten) oder schriftlich unrichtige Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse.
  • Erheblichkeit: Die Angaben müssen für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Kreditentscheidung erheblich sein.
  • Verschweigen: Auch das Verschweigen erheblicher Verschlechterungen ist erfasst (Absatz 1 Nr. 2).

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach Absatz 2 bleibt straflos, wer freiwillig verhindert, dass der Kreditgeber die Leistung erbringt (tätige Reue). Absatz 3 definiert Betrieb, Unternehmen und Kredit. Zum allgemeinen Betrug siehe § 263 StGB.

Praxis

Die Norm greift nur bei Unternehmenskrediten, nicht bei privaten Verbraucherdarlehen. Sie ist ein Gefährdungsdelikt und setzt keinen Vermögensschaden der Bank voraus.

Häufige Fragen zu § 265b StGB

Gilt die Vorschrift auch für private Kredite?
Nein. § 265b StGB erfasst nur Kredite für einen Betrieb oder ein Unternehmen. Bei privaten Verbraucherkrediten kommt allenfalls Betrug nach § 263 StGB in Betracht, wenn ein Schaden entsteht.
Muss die Bank einen Schaden erlitten haben?
Nein. Es handelt sich um ein Gefährdungsdelikt. Strafbar ist bereits die Vorlage unrichtiger Unterlagen oder Angaben, unabhängig davon, ob der Kredit ausgezahlt wurde oder ausfällt.
Kann man einer Bestrafung entgehen?
Ja. Nach Absatz 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass der Kreditgeber die beantragte Leistung aufgrund der Tat erbringt, oder sich ernsthaft darum bemüht.

Änderungsprotokoll zu § 265b StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.