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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 34 Rechtfertigender Notstand

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 34 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der rechtfertigende Notstand erlaubt es, in ein fremdes Rechtsgut einzugreifen, um eine gegenwärtige Gefahr für ein wesentlich höherwertiges Rechtsgut abzuwenden. Klassisches Beispiel: Jemand schlägt eine fremde Autoscheibe ein, um einen bei Hitze eingeschlossenen Hund oder ein Kind zu retten – die Sachbeschädigung ist dann gerechtfertigt und nicht strafbar.

Voraussetzungen

  • Eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut – gleich, woher sie stammt.
  • Die Tat ist zur Gefahrenabwehr erforderlich: kein milderes, gleich wirksames Mittel verfügbar.
  • Interessenabwägung: Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen – Leben rangiert vor Eigentum, niemals aber Leben gegen Leben.
  • Die Tat muss ein angemessenes Mittel sein.

Abgrenzung

Die Notwehr (§ 32 StGB) setzt einen rechtswidrigen Angriff eines Menschen voraus und erlaubt schärfere Verteidigung; § 34 StGB erfasst dagegen jede Gefahrenlage, auch durch Tiere, Naturereignisse oder technisches Versagen. Überwiegt das geschützte Interesse nicht wesentlich, kommt bei Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit von Angehörigen noch der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) in Betracht – die Tat bleibt dann rechtswidrig, wird aber nicht bestraft.

Praxis

Wer sich auf Notstand beruft, muss die Gefahrenlage im Zweifel plausibel machen können. Vorsicht bei Selbstjustiz: Abstrakte oder nur vermutete Gefahren genügen nicht, und wer die Notlage selbst herbeigeführt hat, kann sich nur eingeschränkt auf § 34 StGB stützen.

Häufige Fragen zu § 34 StGB

Was ist der Unterschied zwischen Notwehr und Notstand?
Notwehr (§ 32 StGB) verteidigt gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff eines Menschen und erlaubt auch harte Abwehr. Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) deckt jede Gefahrenlage – auch durch Tiere oder Unglücksfälle –, verlangt dafür aber eine Interessenabwägung: Das gerettete Gut muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen.
Darf ich eine Autoscheibe einschlagen, um ein Tier oder Kind zu retten?
Bei akuter Lebensgefahr ja: Die Sachbeschädigung ist über § 34 StGB gerechtfertigt, weil Leben und Gesundheit das Eigentum am Fahrzeug wesentlich überwiegen. Voraussetzung ist, dass kein milderes Mittel bleibt – etwa den Halter ausfindig zu machen oder den Notruf zu wählen, wenn die Zeit das erlaubt.
Wann ist eine Notstandstat nicht gerechtfertigt?
Wenn die Gefahr nicht gegenwärtig war, ein milderes Mittel zur Verfügung stand oder das geschützte Interesse das beeinträchtigte nicht wesentlich überwiegt. Leben darf niemals gegen Leben abgewogen werden. In engen Grenzen hilft dann noch der entschuldigende Notstand des § 35 StGB.

Änderungsprotokoll zu § 34 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.