Kurz erklärt: Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. § 242 StGB ist das Grunddelikt der Eigentumsdelikte – vom Ladendiebstahl bis zum Fahrraddiebstahl.
Voraussetzungen
- Fremde bewegliche Sache: Die Sache darf nicht im Alleineigentum des Täters stehen; Strom oder Daten sind keine Sachen (dafür gelten § 248c StGB bzw. eigene Tatbestände).
- Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams – im Supermarkt genügt nach der Rechtsprechung schon das Einstecken der Ware in die eigene Tasche.
- Zueignungsabsicht: Der Täter will die Sache zumindest vorübergehend wie ein Eigentümer nutzen und den Berechtigten dauerhaft verdrängen. Wer eine Sache nur kurz „ausleihen" und zurückgeben will, begeht keinen Diebstahl.
Strafmaß
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen (§ 243 StGB, z. B. Einbruch) drohen drei Monate bis zehn Jahre, beim Diebstahl mit Waffen, als Bande oder aus Wohnungen (§ 244 StGB) mindestens sechs Monate.
Praxis
Beim Diebstahl geringwertiger Sachen – Grenze etwa 50 Euro – wird nur auf Strafantrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt (§ 248a StGB). Auch der erste Ladendiebstahl wird aber aktenkundig; Wiederholungen führen schnell zu Geldstrafen und später Freiheitsstrafen.