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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 242 Diebstahl

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 242 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. § 242 StGB ist das Grunddelikt der Eigentumsdelikte – vom Ladendiebstahl bis zum Fahrraddiebstahl.

Voraussetzungen

  • Fremde bewegliche Sache: Die Sache darf nicht im Alleineigentum des Täters stehen; Strom oder Daten sind keine Sachen (dafür gelten § 248c StGB bzw. eigene Tatbestände).
  • Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams – im Supermarkt genügt nach der Rechtsprechung schon das Einstecken der Ware in die eigene Tasche.
  • Zueignungsabsicht: Der Täter will die Sache zumindest vorübergehend wie ein Eigentümer nutzen und den Berechtigten dauerhaft verdrängen. Wer eine Sache nur kurz „ausleihen" und zurückgeben will, begeht keinen Diebstahl.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen (§ 243 StGB, z. B. Einbruch) drohen drei Monate bis zehn Jahre, beim Diebstahl mit Waffen, als Bande oder aus Wohnungen (§ 244 StGB) mindestens sechs Monate.

Praxis

Beim Diebstahl geringwertiger Sachen – Grenze etwa 50 Euro – wird nur auf Strafantrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt (§ 248a StGB). Auch der erste Ladendiebstahl wird aber aktenkundig; Wiederholungen führen schnell zu Geldstrafen und später Freiheitsstrafen.

Häufige Fragen zu § 242 StGB

Welche Strafe droht bei Diebstahl?
Nach § 242 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei Einbruch oder anderen besonders schweren Fällen (§ 243 StGB) drei Monate bis zehn Jahre, bei Wohnungseinbruch oder Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) mindestens sechs Monate bis zehn Jahre.
Was passiert beim ersten Ladendiebstahl?
Bei geringwertiger Ware (bis etwa 50 Euro) ist Diebstahl ein Antragsdelikt (§ 248a StGB). Ersttäter kommen häufig mit einer Einstellung gegen Auflagen oder einer milden Geldstrafe davon – die Tat wird aber registriert, und Händler verlangen oft zusätzlich eine Vertragsstrafe oder sprechen Hausverbot aus.
Ist „Ausleihen" ohne Erlaubnis auch Diebstahl?
Nur, wenn Zueignungsabsicht vorliegt. Wer eine Sache von vornherein zurückgeben will, stiehlt nicht – bei Fahrzeugen greift dann aber § 248b StGB (unbefugter Gebrauch). Wer die Sache nach Gebrauch wegwirft oder verbraucht, hat sie sich zugeeignet und begeht Diebstahl.

Änderungsprotokoll zu § 242 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.