Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 269 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift ist das digitale Gegenstück zur Urkundenfälschung. Wer beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine gefälschte Urkunde vorläge, macht sich strafbar. Damit werden elektronische Dokumente ähnlich geschützt wie Papierurkunden.

Voraussetzungen

  • Beweiserhebliche Daten: Daten, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet sind.
  • Tathandlung: Speichern oder Verändern der Daten so, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorläge, oder Gebrauch solcher Daten (Absatz 1).
  • Täuschungsabsicht: Der Täter handelt zur Täuschung im Rechtsverkehr.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar (Absatz 2). Über Absatz 3 gelten die Regeln zu besonders schweren Fällen und gewerbsmäßiger Begehung des § 267 StGB entsprechend. Zur klassischen Urkundenfälschung siehe § 267 StGB, zur Fälschung technischer Aufzeichnungen § 268 StGB.

Praxis

Erfasst werden etwa gefälschte elektronische Rechnungen, manipulierte digitale Dokumente oder das Erstellen falscher E-Mails mit fremder Absenderidentität, sofern diese im Rechtsverkehr Beweisbedeutung haben.

Häufige Fragen zu § 269 StGB

Worin liegt der Unterschied zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB?
§ 267 StGB betrifft körperliche Urkunden. § 269 StGB schützt beweiserhebliche Daten, die keine verkörperte Urkunde sind, aber bei ihrer Wahrnehmung wie eine unechte oder verfälschte Urkunde wirken würden.
Ist eine gefälschte E-Mail erfasst?
Sie kann erfasst sein, wenn die Daten beweiserheblich sind und so gespeichert werden, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorläge und der Täter zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt.
Ist der Versuch strafbar?
Ja. Absatz 2 stellt auch den Versuch der Fälschung beweiserheblicher Daten unter Strafe.

Änderungsprotokoll zu § 269 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.