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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.
eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2.
eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 268 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift überträgt den Schutz der Urkundenfälschung auf technische Aufzeichnungen, also automatisch erzeugte Messwerte und Daten. Wer solche Aufzeichnungen fälscht oder verfälscht, um im Rechtsverkehr zu täuschen, macht sich strafbar. Beispiele sind Fahrtenschreiber oder Messgeräte.

Voraussetzungen

  • Technische Aufzeichnung: Eine ganz oder teilweise selbsttätig durch ein technisches Gerät erzeugte Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, die zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist (Absatz 2).
  • Tathandlung: Herstellen einer unechten oder Verfälschen einer echten Aufzeichnung oder Gebrauch einer solchen (Absatz 1).
  • Täuschungsabsicht: Der Täter handelt zur Täuschung im Rechtsverkehr.
  • Störeinwirkung: Auch die störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang steht der Herstellung gleich (Absatz 3).

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar (Absatz 4). Über Absatz 5 gelten die Regeln zu besonders schweren Fällen und gewerbsmäßiger Begehung des § 267 StGB entsprechend. Zur klassischen Urkundenfälschung siehe § 267 StGB.

Praxis

Praktisch bedeutsam ist die Manipulation von Fahrtenschreibern, Tachographen oder Messprotokollen. Die Vorschrift schließt eine Schutzlücke, weil solche Automaten-Aufzeichnungen keine klassischen Urkunden mit menschlicher Erklärung sind.

Häufige Fragen zu § 268 StGB

Was ist eine technische Aufzeichnung?
Nach Absatz 2 eine ganz oder teilweise selbsttätig von einem technischen Gerät erzeugte Darstellung von Daten oder Messwerten, die den Gegenstand erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, etwa ein Fahrtenschreiberblatt.
Ist das Manipulieren eines Tachographen strafbar?
Ja. Auch die störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang, durch die das Ergebnis beeinflusst wird, steht nach Absatz 3 der Herstellung einer unechten Aufzeichnung gleich.
Ist der Versuch strafbar?
Ja. Absatz 4 stellt ausdrücklich auch den Versuch unter Strafe.

Änderungsprotokoll zu § 268 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.