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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

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Verständlich erklärt

§ 271 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Bei der mittelbaren Falschbeurkundung veranlasst der Täter, dass eine inhaltlich falsche Angabe in eine öffentliche Urkunde, ein Register oder eine öffentliche Datei aufgenommen wird. Die Urkunde selbst ist echt, ihr Inhalt aber unrichtig – die Behörde wird als „Werkzeug“ missbraucht.

Voraussetzungen

  • Öffentliche Beurkundung: Eintragung in öffentliche Urkunden, Bücher, Dateien oder Register (z. B. Grundbuch, Personenstandsregister).
  • Rechtserheblichkeit: Die Erklärung, Verhandlung oder Tatsache muss für Rechte oder Rechtsverhältnisse erheblich sein.
  • Unrichtigkeit: Der beurkundete Vorgang ist tatsächlich nicht, anders oder von einer anderen Person geschehen.
  • Bewirken: Der Täter veranlasst die falsche Eintragung durch die zuständige Stelle.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Auch der Gebrauch einer solchen falschen Beurkundung zur Täuschung ist strafbar (Absatz 2). Bei Handeln gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht (Absatz 3) drei Monate bis fünf Jahre. Der Versuch ist strafbar (Absatz 4). Zur Falschbeurkundung im Amt siehe § 348 StGB.

Praxis

Typische Fälle sind falsche Angaben gegenüber dem Standesamt, Notar oder Grundbuchamt. Anders als bei § 348 StGB handelt der Täter nicht selbst als Amtsträger, sondern täuscht die beurkundende Stelle.

Häufige Fragen zu § 271 StGB

Wird hier eine echte oder eine gefälschte Urkunde erstellt?
Die Urkunde selbst ist echt und von der zuständigen Stelle ausgestellt. Falsch ist nur ihr Inhalt. Der Täter erschleicht eine inhaltlich unrichtige Eintragung, statt eine Urkunde selbst zu fälschen.
Wann erhöht sich die Strafe?
Nach Absatz 3 auf drei Monate bis fünf Jahre, wenn der Täter gegen Entgelt handelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen.
Ist auch das spätere Verwenden strafbar?
Ja. Nach Absatz 2 wird ebenso bestraft, wer eine solche falsche Beurkundung oder Datenspeicherung zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

Änderungsprotokoll zu § 271 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.