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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2.
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3.
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 274 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift schützt das Recht anderer, ihre Beweismittel zu nutzen. Strafbar macht sich, wer fremde oder nicht allein ihm gehörende Urkunden, technische Aufzeichnungen oder Daten in Nachteilszufügungsabsicht vernichtet oder unterdrückt – oder Grenzsteine verrückt.

Voraussetzungen

  • Fremdes Beweismittel: Eine Urkunde oder technische Aufzeichnung, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört (Nr. 1), oder beweiserhebliche Daten, über die er nicht allein verfügen darf (Nr. 2).
  • Tathandlung: Vernichten, Beschädigen, Unterdrücken bzw. bei Daten Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern; bei Grenzzeichen Wegnehmen, Verrücken oder falsches Setzen (Nr. 3).
  • Nachteilsabsicht: Der Täter handelt in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar (Absatz 2). Zur Definition beweiserheblicher Daten verweist die Norm auf § 202a StGB. Verwandt ist die Urkundenfälschung nach § 267 StGB.

Praxis

Erfasst wird etwa das Vernichten eines Vertrags, den man als Beweis fürchtet, das Löschen fremder Beweisdateien oder das Versetzen von Grenzsteinen. Entscheidend ist stets die Absicht, dem Berechtigten einen Nachteil zuzufügen.

Häufige Fragen zu § 274 StGB

Darf ich meine eigenen Urkunden vernichten?
Urkunden, die ausschließlich Ihnen gehören, sind nicht erfasst. Strafbar ist nur das Vernichten oder Unterdrücken von Urkunden, die einem anderen oder auch nur teilweise einem anderen gehören, und dies in Nachteilszufügungsabsicht.
Sind auch digitale Daten geschützt?
Ja. Nach Nr. 2 ist auch das Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern beweiserheblicher Daten strafbar, über die der Täter nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf.
Warum sind Grenzsteine erfasst?
Grenzsteine und ähnliche Merkmale dienen dem Beweis von Grundstücksgrenzen oder Wasserständen. Ihr Wegnehmen, Verrücken oder falsches Setzen in Nachteilsabsicht wird deshalb wie die Unterdrückung eines Beweismittels behandelt.

Änderungsprotokoll zu § 274 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.