Strafgesetzbuch · Besonderer Teil
§ 273 Verändern von amtlichen Ausweisen
Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- 1.
- eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
- 2.
- einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
(2) Der Versuch ist strafbar.
Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.