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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 273 Verändern von amtlichen Ausweisen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.
eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
2.
einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 273 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 273 StGB bestraft das Verändern amtlicher Ausweise. Erfasst wird, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr Eintragungen in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht oder überdeckt, Seiten entfernt oder einen so veränderten Ausweis gebraucht.

Voraussetzungen

  • Amtlicher Ausweis: Betroffen ist ein amtliches Ausweisdokument, etwa ein Personalausweis oder Reisepass.
  • Veränderung: Der Täter entfernt, überdeckt oder unterdrückt eine Eintragung oder entfernt eine Seite, oder er gebraucht einen derart veränderten Ausweis.
  • Täuschungsabsicht: Er handelt zur Täuschung im Rechtsverkehr.

Strafmaß

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, sofern sie nicht bereits nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) oder § 274 StGB (Urkundenunterdrückung) mit Strafe bedroht ist. Der Versuch ist strafbar.

Praxis

Die Vorschrift schließt Lücken bei Manipulationen an Ausweisen, die nicht schon als Urkundenfälschung erfasst sind. Praktisch geht es etwa um das Entfernen von Vermerken oder Stempeln, um über den tatsächlichen Inhalt des Dokuments zu täuschen.

Häufige Fragen zu § 273 StGB

Was ist mit dem Verändern eines Ausweises gemeint?
Erfasst wird das Entfernen, Unkenntlichmachen oder Überdecken von Eintragungen sowie das Herausnehmen einer Seite aus einem amtlichen Ausweis. Auch der Gebrauch eines so veränderten Ausweises ist strafbar.
Wann greift § 273 StGB nicht?
Die Vorschrift ist nachrangig. Ist die Tat bereits als Urkundenfälschung nach § 267 StGB oder als Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB strafbar, gehen diese Vorschriften vor.
Ist der Versuch strafbar?
Ja. § 273 StGB stellt ausdrücklich auch den Versuch unter Strafe, also bereits das begonnene, aber nicht vollendete Verändern oder Gebrauchen des Ausweises.

Änderungsprotokoll zu § 273 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.