Kurz erklärt: § 270 StGB stellt klar, dass die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr der Täuschung eines Menschen im Rechtsverkehr gleichsteht. Die Vorschrift ist keine eigenständige Straftat, sondern eine Gleichstellungsregel.
Voraussetzungen
- Datenverarbeitung: Statt eines Menschen wird ein automatisierter Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst.
- Fälschliche Beeinflussung: Diese Beeinflussung geschieht in einer Weise, die einer Täuschung entspricht.
- Gleichstellung: Rechtsfolge ist, dass Tatbestände, die eine Täuschung im Rechtsverkehr voraussetzen, auch bei Manipulation der Datenverarbeitung erfüllt sein können.
Strafmaß
§ 270 StGB enthält selbst keinen eigenen Strafrahmen. Die Strafe richtet sich nach der jeweiligen Vorschrift, die eine Täuschung im Rechtsverkehr voraussetzt, etwa der Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Verwandt ist § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten).
Praxis
Die Norm passt klassische Täuschungstatbestände an die elektronische Datenverarbeitung an. Sie stellt sicher, dass die Manipulation automatisierter Vorgänge nicht straffrei bleibt, nur weil kein Mensch unmittelbar getäuscht wird.