§ 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

§ 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

§ 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

Die §§ 275und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.

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Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

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