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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,

1.
einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2.
in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 276 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 276 StGB bestraft das Verschaffen falscher amtlicher Ausweise. Erfasst wird, wer unechte, verfälschte oder falsch beurkundete amtliche Ausweise ein- oder ausführt oder sie sich oder einem anderen in Täuschungsabsicht verschafft, verwahrt oder überlässt.

Voraussetzungen

  • Falscher Ausweis: Es geht um einen unechten, verfälschten oder falsch beurkundeten amtlichen Ausweis.
  • Tathandlung: Der Täter unternimmt die Ein- oder Ausfuhr oder verschafft, verwahrt oder überlässt den Ausweis.
  • Täuschungsabsicht: Beim Verschaffen, Verwahren oder Überlassen muss die Absicht bestehen, den Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen.

Strafmaß

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, beträgt die Strafe drei Monate bis fünf Jahre. Verwandt sind § 271 StGB und § 348 StGB (falsche Beurkundung).

Praxis

Die Vorschrift richtet sich gegen den Handel mit gefälschten Ausweisdokumenten, etwa gefälschten Pässen. Erfasst ist bereits das bloße Bereithalten oder Weitergeben, nicht erst der spätere Gebrauch des Dokuments.

Häufige Fragen zu § 276 StGB

Muss der falsche Ausweis bereits benutzt worden sein?
Nein. Strafbar ist bereits das Verschaffen, Verwahren oder Überlassen in der Absicht, den späteren Gebrauch zur Täuschung zu ermöglichen. Auf eine tatsächliche Verwendung kommt es nicht an.
Was gilt bei gewerbsmäßigem Handeln?
Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe scheidet dann aus.
Ist auch der Import solcher Ausweise strafbar?
Ja. Bereits der Versuch, unechte oder verfälschte amtliche Ausweise ein- oder auszuführen, ist von der Vorschrift erfasst und strafbar.

Änderungsprotokoll zu § 276 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.