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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 277 Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt ausstellt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 277 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 277 StGB bestraft das unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen. Erfasst wird, wer sich zur Täuschung im Rechtsverkehr unbefugt als Arzt oder approbierte Medizinalperson ausgibt und ein Zeugnis über einen Gesundheitszustand ausstellt.

Voraussetzungen

  • Anmaßung: Der Täter gibt sich unter einer ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson aus.
  • Gesundheitszeugnis: Er stellt ein Zeugnis über den eigenen oder eines anderen Gesundheitszustand aus.
  • Täuschungsabsicht: Er handelt zur Täuschung im Rechtsverkehr.

Strafmaß

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, sofern keine strengere Vorschrift dieses Abschnitts greift. In besonders schweren Fällen (etwa gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Ausstellen von Impf- oder Testnachweisen) beträgt die Strafe drei Monate bis fünf Jahre. Verwandt sind § 278 StGB und § 279 StGB.

Praxis

Die Vorschrift schützt das Vertrauen in ärztliche Bescheinigungen. Praktisch relevant wurde sie insbesondere bei gefälschten Impf- und Testzertifikaten während der Corona-Pandemie.

Häufige Fragen zu § 277 StGB

Worin liegt der Kern der Tat nach § 277 StGB?
Der Täter gibt sich unbefugt als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson aus und stellt unter dieser angemaßten Bezeichnung ein Gesundheitszeugnis aus, um im Rechtsverkehr zu täuschen.
Was gilt für gefälschte Impfnachweise?
Das gewerbsmäßige oder bandenmäßige unbefugte Ausstellen von Impfnachweisen oder Testzertifikaten zu übertragbaren Krankheiten gilt in der Regel als besonders schwerer Fall mit erhöhtem Strafrahmen.
Unterscheidet sich § 277 von § 278 StGB?
Ja. § 277 StGB betrifft die Anmaßung der Arztstellung durch einen Nichtberechtigten, § 278 StGB dagegen den echten Arzt, der ein inhaltlich unrichtiges Zeugnis ausstellt.

Änderungsprotokoll zu § 277 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.