Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 348 Falschbeurkundung im Amt

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 348 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 348 StGB stellt die Falschbeurkundung im Amt unter Strafe. Erfasst wird ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Amtsträger, der innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register falsch einträgt. Geschützt wird das Vertrauen in die Richtigkeit öffentlicher Urkunden und Register.

Voraussetzungen

  • Tätereigenschaft: Amtsträger, der zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt ist und innerhalb seiner Zuständigkeit handelt.
  • Rechtlich erhebliche Tatsache: Eine für den Rechtsverkehr bedeutsame Tatsache wird falsch beurkundet oder eingetragen.
  • Tathandlung: Falsches Beurkunden oder falsches Eintragen beziehungsweise Eingeben in öffentliche Register, Bücher oder Dateien.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

Praxis

Praktisch bedeutsam sind falsche Eintragungen etwa in Personenstands-, Grund- oder Handelsregister. Die Vorschrift betrifft die inhaltliche Unrichtigkeit einer echten, vom befugten Amtsträger errichteten Urkunde.

Häufige Fragen zu § 348 StGB

Worin unterscheidet sich § 348 StGB von der Urkundenfälschung?
Bei der Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird eine unechte Urkunde hergestellt. § 348 StGB betrifft dagegen die inhaltlich falsche Beurkundung durch den befugten Amtsträger selbst.
Wer kann Täter sein?
Täter kann nur ein Amtsträger sein, der zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt ist und innerhalb seiner Zuständigkeit handelt.
Ist der Versuch strafbar?
Ja, § 348 Absatz 2 StGB stellt auch den Versuch unter Strafe.

Änderungsprotokoll zu § 348 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.