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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 332 Bestechlichkeit

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 332 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Bestechlichkeit bestraft Amtsträger und bestimmte gleichgestellte Personen, die einen Vorteil dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie eine Diensthandlung unter Verletzung ihrer Dienstpflichten vorgenommen haben oder künftig vornehmen. Es ist die Nehmerseite der Korruption bei pflichtwidrigem Handeln.

Voraussetzungen

  • Täterkreis: Täter ist ein Amtsträger, Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, bei Absatz 2 ein Richter oder Schiedsrichter.
  • Vorteil: Er fordert einen Vorteil für sich oder einen Dritten, lässt sich ihn versprechen oder nimmt ihn an.
  • Pflichtverletzung: Gegenleistung ist eine Diensthandlung, durch die er seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.

Strafmaß

Nach Absatz 1 beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Bei Richtern nach Absatz 2 beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Die Geberseite regeln § 333 StGB und § 334 StGB.

Praxis

Anders als bei der Vorteilsannahme muss die Gegenleistung eine pflichtwidrige Diensthandlung sein. Nach Absatz 3 genügt bei künftigen Handlungen bereits, dass sich der Amtsträger bereit gezeigt hat, seine Pflichten zu verletzen oder sich in seinem Ermessen beeinflussen zu lassen.

Häufige Fragen zu § 332 StGB

Worin liegt der Unterschied zur Vorteilsannahme?
Bei der Bestechlichkeit ist die Gegenleistung eine pflichtwidrige Diensthandlung. Die Vorteilsannahme betrifft demgegenüber Vorteile für die pflichtgemäße Dienstausübung.
Muss der Vorteil bereits geflossen sein?
Nein. Es genügt bereits das Fordern oder Sichversprechenlassen eines Vorteils. Der Versuch ist zudem ausdrücklich strafbar.
Warum sind Richter besonders erwähnt?
Für Richter und Schiedsrichter gilt nach Absatz 2 ein erhöhter Strafrahmen, weil die Bestechlichkeit im richterlichen Bereich als besonders schwerwiegend angesehen wird.

Änderungsprotokoll zu § 332 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.