Strafgesetzbuch · Besonderer Teil
§ 343 Aussageerpressung
Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
- 1.
- einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
- 2.
- einem Bußgeldverfahren oder
- 3.
- einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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