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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 334 Bestechung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung

1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2.
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

1.
bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 334 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Bestechung bestraft die Geberseite der Korruption, wenn einem Amtsträger oder gleichgestellten Person ein Vorteil dafür angeboten, versprochen oder gewährt wird, dass er eine pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt. Sie ist das Gegenstück zur Bestechlichkeit.

Voraussetzungen

  • Empfänger: Der Vorteil ist für einen Amtsträger, Europäischen Amtsträger, besonders Verpflichteten oder Soldaten der Bundeswehr bestimmt, bei Absatz 2 für einen Richter oder Schiedsrichter.
  • Tathandlung: Der Täter bietet einen Vorteil an, verspricht oder gewährt ihn.
  • Pflichtwidrigkeit: Gegenleistung ist eine Diensthandlung, durch die der Empfänger seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.

Strafmaß

Nach Absatz 1 beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bei Richtern nach Absatz 2 gelten je nach vergangener oder künftiger Handlung Rahmen von drei bzw. sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist strafbar. Die Nehmerseite regelt § 332 StGB.

Praxis

Anders als bei der Vorteilsgewährung nach § 333 StGB muss der Vorteil hier für eine pflichtwidrige Diensthandlung geleistet werden. Nach Absatz 3 genügt bei künftigen Handlungen bereits der Versuch, den Amtsträger zur Pflichtverletzung zu bestimmen.

Häufige Fragen zu § 334 StGB

Was unterscheidet Bestechung von Vorteilsgewährung?
Bei der Bestechung wird eine pflichtwidrige Diensthandlung erkauft. Die Vorteilsgewährung nach § 333 StGB betrifft dagegen Vorteile für die pflichtgemäße Dienstausübung.
Ist der Versuch strafbar?
Ja. Der Versuch der Bestechung ist ausdrücklich strafbar. Zudem genügt bei künftigen Handlungen bereits der Versuch, den Amtsträger zur Pflichtverletzung zu bestimmen.
Macht sich nur der Gebende strafbar?
Nein. Diese Vorschrift betrifft die Geberseite, die Annahme durch den Amtsträger ist gesondert als Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar.

Änderungsprotokoll zu § 334 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.