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Ratgeber

Führungszeugnis: Ab wann steht eine Vorstrafe drin – und wie lange?

Von der Redaktion stgb.de Veröffentlicht am 19.07.2026 7 Min. Lesezeit

Stempel auf einem amtlichen Dokument – Eintrag im Führungszeugnis

Die 90-Tagessätze-Grenze, die Fristen der §§ 34, 46 BZRG und das Recht zur Lüge im Bewerbungsgespräch: alles Wichtige zu Führungszeugnis und Bundeszentralregister.

Die kurze Antwort: Nicht jede Verurteilung macht „vorbestraft" im Alltagssinn. Ins Führungszeugnis kommt eine erste Verurteilung erst ab 90 Tagessätzen Geldstrafe oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe – darunter bleibt das Zeugnis leer, solange keine weitere Eintragung hinzukommt. Im Bundeszentralregister steht dagegen jede Verurteilung; dort gelten lange Tilgungsfristen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Führungszeugnis und Bundeszentralregister sind zwei verschiedene Dinge: Das Register erfasst alles, das Zeugnis zeigt nur einen Ausschnitt.
  • Die 90-Tagessätze-Grenze gilt nur für die erste Verurteilung – bei mehreren Eintragungen erscheinen auch kleinere Strafen.
  • Ausnahme: Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 ff. StGB) erscheinen immer, auch unter 90 Tagessätzen.
  • Einträge verschwinden nach 3, 5 oder 10 Jahren aus dem Führungszeugnis – aus dem Register erst nach 5 bis 20 Jahren.

Führungszeugnis und Bundeszentralregister: der Unterschied

Das Bundeszentralregister (BZR) beim Bundesamt für Justiz erfasst grundsätzlich jede rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung – auch die Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Volle Auskunft daraus erhalten aber nur Justiz und bestimmte Behörden. Das Führungszeugnis ist der Auszug für den Alltag – für Arbeitgeber, Ämter, Vereine – und zeigt bewusst weniger: Der Gesetzgeber will Bagatellverurteilten die Wiedereingliederung nicht verbauen.

Ab wann steht eine Strafe im Führungszeugnis?

Nicht aufgenommen werden insbesondere (§ 32 BZRG):

  • erstmalige Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,
  • erstmalige Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten,
  • Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und erlassen wurde.

Die Schonung gilt nur, solange im Register keine weitere Strafe eingetragen ist – wer zweimal zu je 40 Tagessätzen verurteilt wird, findet beide Verurteilungen im Zeugnis. Und sie gilt nicht für bestimmte Sexualdelikte: Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180 und 182 StGB erscheinen unabhängig von der Höhe. Deshalb enden viele Strafbefehle taktisch bei 80 oder 85 Tagessätzen – und deshalb kann sich ein Einspruch lohnen, der die Zahl unter die Grenze drückt: mehr dazu im Ratgeber Strafbefehl: Einspruch ja oder nein?. Was ein Tagessatz kostet, zeigt der Tagessatz-Rechner.

Wie lange bleibt ein Eintrag bestehen?

VerurteilungEntfernung aus dem FührungszeugnisTilgung im Bundeszentralregister
Geldstrafe bis 90 Tagessätze / Freiheitsstrafe bis 3 Monate3 Jahre (erscheint bei Erstverurteilung gar nicht)5 Jahre
Höhere Geldstrafen, Freiheitsstrafen bis 1 Jahr mit Bewährung3 Jahre10 Jahre
Sonstige Freiheitsstrafen5 Jahre (zzgl. Strafdauer)10–15 Jahre (zzgl. Strafdauer)
Sexualdelikte mit Freiheitsstrafe über 1 Jahr10 Jahre20 Jahre
Lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrungkeine Entfernungkeine Tilgung
Fristen nach §§ 34, 46 BZRG, vereinfacht (Stand: Juli 2026)

Die Fristen beginnen mit dem Tag des ersten Urteils. Wichtig: Kommt vor Fristablauf eine neue Verurteilung hinzu, bleiben alle Eintragungen bestehen, bis die längste Frist abgelaufen ist. Nach der Tilgung im Register gilt ein umfassendes Verwertungsverbot (§ 51 BZRG) – die Tat darf im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden.

Was Arbeitgeber fragen und sehen dürfen

Arbeitgeber dürfen nach Vorstrafen nur fragen, soweit sie für die konkrete Stelle relevant sind – den Buchhalter nach Vermögensdelikten, den Berufskraftfahrer nach Verkehrsdelikten. Auf unzulässige oder zu weit gefasste Fragen dürfen Bewerber objektiv falsch antworten („Recht zur Lüge"); Gleiches gilt für Verurteilungen, die nicht ins Führungszeugnis gehören oder getilgt sind (§ 53 BZRG): Wer dort nicht eingetragen ist, darf sich als unbestraft bezeichnen.

Ein erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG) können Stellen verlangen, deren Tätigkeit Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt – Schulen, Kitas, Sportvereine. Darin erscheinen kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen auch dann, wenn sie im normalen Zeugnis fehlen würden. Der Antrag setzt eine schriftliche Bestätigung der anfordernden Stelle voraus.

Beantragung: so kommen Sie an Ihr Führungszeugnis

  • Wo: Beim Bürgeramt des Wohnorts oder online über das Portal des Bundesamts für Justiz (mit Online-Ausweisfunktion des Personalausweises).
  • Kosten: 13 Euro; für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten ist die Gebührenbefreiung möglich.
  • Dauer: in der Regel ein bis zwei Wochen. Das Zeugnis für Behörden (Belegart O) wird direkt an die Behörde geschickt – mit dem Recht auf vorherige Einsichtnahme beim Amtsgericht.
  • Kein „negatives Führungszeugnis": Ohne Eintragungen enthält das Zeugnis schlicht den Vermerk „Keine Eintragung".

Häufige Irrtümer

  • „Eingestellte Verfahren stehen im Führungszeugnis." Nein – Einstellungen (auch gegen Auflagen nach § 153a StPO) sind keine Verurteilungen und erscheinen weder im Zeugnis noch im Zentralregister.
  • „Bewährung heißt: kein Eintrag." Falsch – auch zur Bewährung ausgesetzte Strafen werden eingetragen; die Aussetzung wird lediglich vermerkt.
  • „Ordnungswidrigkeiten machen vorbestraft." Nein – Bußgelder stehen nie im Führungszeugnis; Verkehrsverstöße landen allenfalls im Fahreignungsregister. Welche Delikte überhaupt Straftaten sind, zeigt die Strafen-Übersicht.

Häufige Fragen

Ab wann gilt man als vorbestraft?
Umgangssprachlich meint „vorbestraft" den Eintrag im Führungszeugnis: Der entsteht bei einer Erstverurteilung erst ab 90 Tagessätzen Geldstrafe oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe. Rechtlich wird jede Verurteilung ins Bundeszentralregister eingetragen – volle Einsicht haben aber nur Justiz und Behörden.
Wie lange bleibt eine Vorstrafe im Führungszeugnis?
Je nach Strafe 3, 5 oder 10 Jahre (§ 34 BZRG), gerechnet ab dem ersten Urteil, bei Freiheitsstrafen zuzüglich der Strafdauer. Kommt eine neue Verurteilung hinzu, bleiben alle Einträge bis zum Ablauf der längsten Frist bestehen.
Steht ein Strafbefehl im Führungszeugnis?
Ein rechtskräftiger Strafbefehl wirkt wie ein Urteil: Ab 90 Tagessätzen erscheint er im Führungszeugnis, darunter bei einer Erstverurteilung nicht. Deshalb kann sich ein auf die Tagessatz-Anzahl zielender Einspruch lohnen, wenn der Strafbefehl knapp über der Grenze liegt.
Muss ich im Bewerbungsgespräch Vorstrafen zugeben?
Nur auf zulässige Fragen nach stellenrelevanten Vorstrafen, die im Führungszeugnis stehen würden. Bei unzulässigen Fragen und bei getilgten oder nicht eintragungspflichtigen Verurteilungen dürfen Sie sich als unbestraft bezeichnen (§ 53 BZRG) – ohne arbeitsrechtliche Folgen.
Was ist ein erweitertes Führungszeugnis?
Ein Zeugnis für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen (§ 30a BZRG) – etwa in Schule, Kita oder Sportverein. Es weist kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen auch unterhalb der üblichen Schwellen aus. Für den Antrag braucht es eine Bestätigung der anfordernden Stelle.
Erscheinen eingestellte Verfahren oder Bußgelder im Führungszeugnis?
Nein. Verfahrenseinstellungen – auch gegen Geldauflage – sind keine Verurteilungen und werden nicht eingetragen. Ordnungswidrigkeiten (Bußgelder, Blitzer) stehen ebenfalls nie im Führungszeugnis; Verkehrsverstöße werden allenfalls im Fahreignungsregister in Flensburg erfasst.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Redaktion stgb.de Zuletzt aktualisiert am 19.07.2026