Führungszeugnis: Ab wann steht eine Vorstrafe drin – und wie lange?
Von der Redaktion stgb.de Veröffentlicht am 19.07.2026 7 Min. Lesezeit
Die 90-Tagessätze-Grenze, die Fristen der §§ 34, 46 BZRG und das Recht zur Lüge im Bewerbungsgespräch: alles Wichtige zu Führungszeugnis und Bundeszentralregister.
Die kurze Antwort: Nicht jede Verurteilung macht „vorbestraft" im Alltagssinn. Ins Führungszeugnis kommt eine erste Verurteilung erst ab 90 Tagessätzen Geldstrafe oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe – darunter bleibt das Zeugnis leer, solange keine weitere Eintragung hinzukommt. Im Bundeszentralregister steht dagegen jede Verurteilung; dort gelten lange Tilgungsfristen.
Das Wichtigste in Kürze
- Führungszeugnis und Bundeszentralregister sind zwei verschiedene Dinge: Das Register erfasst alles, das Zeugnis zeigt nur einen Ausschnitt.
- Die 90-Tagessätze-Grenze gilt nur für die erste Verurteilung – bei mehreren Eintragungen erscheinen auch kleinere Strafen.
- Ausnahme: Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 ff. StGB) erscheinen immer, auch unter 90 Tagessätzen.
- Einträge verschwinden nach 3, 5 oder 10 Jahren aus dem Führungszeugnis – aus dem Register erst nach 5 bis 20 Jahren.
Führungszeugnis und Bundeszentralregister: der Unterschied
Das Bundeszentralregister (BZR) beim Bundesamt für Justiz erfasst grundsätzlich jede rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung – auch die Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Volle Auskunft daraus erhalten aber nur Justiz und bestimmte Behörden. Das Führungszeugnis ist der Auszug für den Alltag – für Arbeitgeber, Ämter, Vereine – und zeigt bewusst weniger: Der Gesetzgeber will Bagatellverurteilten die Wiedereingliederung nicht verbauen.
Ab wann steht eine Strafe im Führungszeugnis?
Nicht aufgenommen werden insbesondere (§ 32 BZRG):
- erstmalige Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,
- erstmalige Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten,
- Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und erlassen wurde.
Die Schonung gilt nur, solange im Register keine weitere Strafe eingetragen ist – wer zweimal zu je 40 Tagessätzen verurteilt wird, findet beide Verurteilungen im Zeugnis. Und sie gilt nicht für bestimmte Sexualdelikte: Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180 und 182 StGB erscheinen unabhängig von der Höhe. Deshalb enden viele Strafbefehle taktisch bei 80 oder 85 Tagessätzen – und deshalb kann sich ein Einspruch lohnen, der die Zahl unter die Grenze drückt: mehr dazu im Ratgeber Strafbefehl: Einspruch ja oder nein?. Was ein Tagessatz kostet, zeigt der Tagessatz-Rechner.
Wie lange bleibt ein Eintrag bestehen?
| Verurteilung | Entfernung aus dem Führungszeugnis | Tilgung im Bundeszentralregister |
|---|---|---|
| Geldstrafe bis 90 Tagessätze / Freiheitsstrafe bis 3 Monate | 3 Jahre (erscheint bei Erstverurteilung gar nicht) | 5 Jahre |
| Höhere Geldstrafen, Freiheitsstrafen bis 1 Jahr mit Bewährung | 3 Jahre | 10 Jahre |
| Sonstige Freiheitsstrafen | 5 Jahre (zzgl. Strafdauer) | 10–15 Jahre (zzgl. Strafdauer) |
| Sexualdelikte mit Freiheitsstrafe über 1 Jahr | 10 Jahre | 20 Jahre |
| Lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung | keine Entfernung | keine Tilgung |
Die Fristen beginnen mit dem Tag des ersten Urteils. Wichtig: Kommt vor Fristablauf eine neue Verurteilung hinzu, bleiben alle Eintragungen bestehen, bis die längste Frist abgelaufen ist. Nach der Tilgung im Register gilt ein umfassendes Verwertungsverbot (§ 51 BZRG) – die Tat darf im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden.
Was Arbeitgeber fragen und sehen dürfen
Arbeitgeber dürfen nach Vorstrafen nur fragen, soweit sie für die konkrete Stelle relevant sind – den Buchhalter nach Vermögensdelikten, den Berufskraftfahrer nach Verkehrsdelikten. Auf unzulässige oder zu weit gefasste Fragen dürfen Bewerber objektiv falsch antworten („Recht zur Lüge"); Gleiches gilt für Verurteilungen, die nicht ins Führungszeugnis gehören oder getilgt sind (§ 53 BZRG): Wer dort nicht eingetragen ist, darf sich als unbestraft bezeichnen.
Ein erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG) können Stellen verlangen, deren Tätigkeit Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt – Schulen, Kitas, Sportvereine. Darin erscheinen kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen auch dann, wenn sie im normalen Zeugnis fehlen würden. Der Antrag setzt eine schriftliche Bestätigung der anfordernden Stelle voraus.
Beantragung: so kommen Sie an Ihr Führungszeugnis
- Wo: Beim Bürgeramt des Wohnorts oder online über das Portal des Bundesamts für Justiz (mit Online-Ausweisfunktion des Personalausweises).
- Kosten: 13 Euro; für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten ist die Gebührenbefreiung möglich.
- Dauer: in der Regel ein bis zwei Wochen. Das Zeugnis für Behörden (Belegart O) wird direkt an die Behörde geschickt – mit dem Recht auf vorherige Einsichtnahme beim Amtsgericht.
- Kein „negatives Führungszeugnis": Ohne Eintragungen enthält das Zeugnis schlicht den Vermerk „Keine Eintragung".
Häufige Irrtümer
- „Eingestellte Verfahren stehen im Führungszeugnis." Nein – Einstellungen (auch gegen Auflagen nach § 153a StPO) sind keine Verurteilungen und erscheinen weder im Zeugnis noch im Zentralregister.
- „Bewährung heißt: kein Eintrag." Falsch – auch zur Bewährung ausgesetzte Strafen werden eingetragen; die Aussetzung wird lediglich vermerkt.
- „Ordnungswidrigkeiten machen vorbestraft." Nein – Bußgelder stehen nie im Führungszeugnis; Verkehrsverstöße landen allenfalls im Fahreignungsregister. Welche Delikte überhaupt Straftaten sind, zeigt die Strafen-Übersicht.
Häufige Fragen
Ab wann gilt man als vorbestraft?
Wie lange bleibt eine Vorstrafe im Führungszeugnis?
Steht ein Strafbefehl im Führungszeugnis?
Muss ich im Bewerbungsgespräch Vorstrafen zugeben?
Was ist ein erweitertes Führungszeugnis?
Erscheinen eingestellte Verfahren oder Bußgelder im Führungszeugnis?
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.