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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

1.
durch seine Vermittlung oder
2.
durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 180 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Strafbar ist die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, also das Vorschubleisten durch Vermittlung oder Verschaffen von Gelegenheit.

Voraussetzungen

  • Minderjährige unter sechzehn: Absatz 1 erfasst sexuelle Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder umgekehrt.
  • Vorschubleisten: Der Täter fördert diese Handlungen durch Vermittlung oder durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit.
  • Sorgeberechtigten-Ausnahme: Das Verschaffen von Gelegenheit ist beim Sorgeberechtigten straflos, es sei denn, er verletzt dadurch seine Erziehungspflicht gröblich.
  • Entgeltliche Handlungen unter achtzehn: Absatz 2 erfasst das Bestimmen einer Person unter achtzehn Jahren zu sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder das Vermitteln solcher Handlungen.

Strafmaß

Absatz 1 sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für das Fördern entgeltlicher sexueller Handlungen Minderjähriger nach Absatz 2 gilt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in diesem Fall ist der Versuch strafbar.

Praxis

Die Vorschrift betrifft das Herstellen von Gelegenheiten für sexuelle Kontakte Minderjähriger, insbesondere im Zusammenhang mit Jugendprostitution. Die Ausnahme für Sorgeberechtigte trägt deren Erziehungsverantwortung Rechnung, endet aber bei grober Pflichtverletzung.

Häufige Fragen zu § 180 StGB

Was bedeutet Vorschubleisten?
Gemeint ist das Fördern sexueller Handlungen Minderjähriger, etwa durch Vermittlung von Kontakten oder das Verschaffen einer Gelegenheit. Der Täter muss die Handlung also aktiv erleichtern.
Gilt eine Ausnahme für Eltern?
Das Verschaffen von Gelegenheit ist beim Sorgeberechtigten grundsätzlich straflos. Diese Ausnahme entfällt jedoch, wenn er dadurch seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Was gilt bei entgeltlichen sexuellen Handlungen?
Wer eine Person unter achtzehn Jahren zu sexuellen Handlungen gegen Entgelt bestimmt oder solche Handlungen vermittelt, wird nach Absatz 2 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hier ist auch der Versuch strafbar.

Änderungsprotokoll zu § 180 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.