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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 23 Strafbarkeit des Versuchs

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 23 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 23 StGB regelt, wann der Versuch einer Straftat strafbar ist: bei Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr oder mehr, z. B. Raub, Mord) immer, bei Vergehen (alle übrigen Delikte) nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Der versuchte Diebstahl ist strafbar (§ 242 Abs. 2 StGB), die versuchte Beleidigung nicht.

Wann beginnt der Versuch?

Versuch begeht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung ansetzt (§ 22 StGB) – die Schwelle vom straflosen Vorbereiten zum strafbaren Versuch ist überschritten, wenn es „jetzt losgeht": Der Einbrecher, der das Fenster aufhebelt, versucht bereits den Diebstahl; wer nur das Werkzeug kauft, bereitet noch vor.

Strafmaß

Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) – eine Pflicht dazu besteht nicht. Beim grob unverständigen Versuch (der abergläubische „Versuch", jemanden totzubeten) kann das Gericht von Strafe absehen. Wichtig: Wer freiwillig aufgibt oder die Vollendung verhindert, wird wegen Rücktritts straflos (§ 24 StGB).

Häufige Fragen zu § 23 StGB

Ist ein Versuch genauso strafbar wie die vollendete Tat?
Der Strafrahmen ist derselbe, das Gericht kann den Versuch aber milder bestrafen (§ 23 Abs. 2 StGB) – üblich ist ein spürbarer Abschlag. Bei Verbrechen ist der Versuch immer strafbar, bei Vergehen nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet.
Wo verläuft die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch?
Beim unmittelbaren Ansetzen (§ 22 StGB): Der Täter muss subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los" überschreiten und objektiv zur Tatbestandshandlung ansetzen. Werkzeugkauf und Auskundschaften sind straflose Vorbereitung; das Aufhebeln der Tür ist bereits Versuch.
Kann man vom Versuch noch straflos zurücktreten?
Ja. Wer die weitere Ausführung freiwillig aufgibt oder die Vollendung freiwillig verhindert, wird nach § 24 StGB nicht wegen Versuchs bestraft. Die goldene Brücke steht aber nur offen, solange die Tat nicht fehlgeschlagen ist – und bereits vollendete andere Delikte bleiben strafbar.

Änderungsprotokoll zu § 23 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.