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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 57a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Grundsätzlich kommt dies nach fünfzehn verbüßten Jahren in Betracht.

Voraussetzungen

  • Verbüßte Mindestdauer: Fünfzehn Jahre der Strafe müssen verbüßt sein; als verbüßt gilt jede aus Anlass der Tat erlittene Freiheitsentziehung.
  • Keine besondere Schwere der Schuld: Die besondere Schwere der Schuld darf die weitere Vollstreckung nicht gebieten.
  • Günstige Prognose und Zustimmung: Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen vorliegen, insbesondere eine günstige Legalprognose.

Bedeutung

Die Vorschrift stellt sicher, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nicht zwingend bis zum Lebensende dauert, sondern eine realistische Aussicht auf Entlassung besteht. Wird der Strafrest ausgesetzt, beträgt die Bewährungszeit fünf Jahre. Das Gericht kann Sperrfristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein erneuter Antrag unzulässig ist.

Praxis

Ob die besondere Schwere der Schuld einer Entlassung nach fünfzehn Jahren entgegensteht, wird bereits im Urteil oder später gesondert festgestellt und kann die Mindestverbüßungsdauer erheblich verlängern. Für die Prognose werden das Verhalten im Vollzug und Sachverständigengutachten herangezogen. Die Entscheidung trifft die Strafvollstreckungskammer.

Häufige Fragen zu § 57a StGB

Wann kann bei lebenslanger Freiheitsstrafe eine Entlassung geprüft werden?
Grundsätzlich nach fünfzehn verbüßten Jahren, wenn die besondere Schwere der Schuld nicht entgegensteht und eine günstige Prognose besteht. Der Verurteilte muss der Aussetzung zustimmen.
Bedeutet lebenslang wirklich lebenslang?
Nicht zwingend. Nach § 57a StGB kann der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe in der Regel nach fünfzehn Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Was bedeutet die besondere Schwere der Schuld?
Stellt das Gericht eine besondere Schwere der Schuld fest, gebietet dies eine über fünfzehn Jahre hinausgehende Vollstreckung. Die Aussetzung des Strafrestes kommt dann erst später in Betracht.

Änderungsprotokoll zu § 57a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.