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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 238 Nachstellung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 238 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Nachstellung – besser bekannt als Stalking – begeht, wer einer anderen Person wiederholt und unbefugt in einer Weise nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen (§ 238 StGB): auflauern, Kontaktversuche über alle Kanäle, Bestellungen in ihrem Namen, Bedrohung, Ausspähen von Daten – seit 2021 ausdrücklich auch Cyberstalking mit Stalkerware.

Voraussetzungen (seit 2021 abgesenkt)

Die Reform 2021 hat die Hürden gesenkt: Statt „beharrlich" genügt „wiederholt", statt „schwerwiegender" Beeinträchtigung eine „nicht unerhebliche". Erfasst sind physisches Nachstellen, Kontaktaufnahme über Dritte, Missbrauch persönlicher Daten, Verbreitung von Bildern und das digitale Ausspähen (Ortungs-Apps, Kontenübernahme).

Strafmaß und Schutz

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; in schweren Fällen – etwa bei Gesundheitsschädigung, vielen Einzelakten über Monate oder Betroffenen unter 16 – drei Monate bis fünf Jahre, bei Todesfolge ein bis zehn Jahre. Parallel schützt das Gewaltschutzgesetz: Kontakt- und Näherungsverbote sind schnell zu erwirken, ihr Verstoß ist selbst strafbar. Betroffene sollten ein Stalking-Tagebuch führen und jede Handlung dokumentieren – die Verurteilung steht und fällt mit der Beweisbarkeit der Einzelakte.

Häufige Fragen zu § 238 StGB

Ab wann ist Stalking strafbar?
Bei wiederholtem, unbefugtem Nachstellen, das geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen (§ 238 StGB) – etwa dauerndes Auflauern, massenhafte Nachrichten, Bestellungen im Namen des Opfers oder digitales Ausspähen. Es drohen bis zu drei Jahre, in schweren Fällen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Was können Stalking-Opfer sofort tun?
Jede Handlung dokumentieren (Stalking-Tagebuch, Screenshots, Zeugen), Anzeige erstatten und parallel beim Familiengericht ein Kontakt- und Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen – das geht im Eilverfahren binnen Tagen, und Verstöße dagegen sind eigenständig strafbar.
Ist heimliche Handy-Ortung des Partners Stalking?
Das heimliche Installieren von Ortungs- oder Spionage-Apps kann Nachstellung (§ 238 StGB) und zugleich Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) sein – die Reform 2021 hat Cyberstalking ausdrücklich erfasst. Auch in Beziehungen gilt: Überwachung ohne Einverständnis ist strafbar.

Änderungsprotokoll zu § 238 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.