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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 232a Zwangsprostitution

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,

1.
die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
2.
sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer

1.
eines Menschenhandels nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 232 Absatz 2, oder
2.
einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5
geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung zumindest leichtfertig die Umstände des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 oder die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage des Opfers oder dessen Hilfslosigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach den Sätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 232a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Zwangsprostitution bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder auslandsbedingten Hilflosigkeit – oder eine Person unter 21 Jahren – dazu veranlasst, die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder ausbeuterische sexuelle Handlungen vorzunehmen. Erfasst wird auch, wer solche sexuellen Dienste unter Ausnutzung der Zwangslage des Opfers gegen Entgelt in Anspruch nimmt („Freierstrafbarkeit“, Absatz 6).

Voraussetzungen

  • Opferlage: Zwangslage, auslandsbedingte Hilflosigkeit oder Opfer unter 21 Jahren.
  • Veranlassen: Bestimmen zur Aufnahme/Fortsetzung der Prostitution oder zu ausbeuterischen sexuellen Handlungen.
  • Qualifiziert (Absatz 3): Einsatz von Gewalt, Drohung mit empfindlichem Übel oder List.

Strafmaß

Grundtatbestand (Absatz 1): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; der Versuch ist strafbar (Absatz 2). Bei Gewalt, Drohung oder List (Absatz 3): ein Jahr bis zehn Jahre. Weitere Erhöhungen nach Absatz 4 bei Umständen des § 232 Absatz 3 StGB. Für Freier (Absatz 6): drei Monate bis fünf Jahre, bei leichtfertiger Verkennung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; eine tätige Anzeige kann Straffreiheit begründen. Verwandte Vorschrift: § 232 StGB.

Praxis

Die Norm richtet sich gegen Zuhälter und Ausbeuter, aber auch gegen Freier, die die erkennbare Zwangslage eines Opfers ausnutzen. Wer eine solche Tat freiwillig anzeigt, kann straffrei bleiben.

Häufige Fragen zu § 232a StGB

Können sich auch Freier strafbar machen?
Ja. Nach Absatz 6 macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einem Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution gegen Entgelt vornimmt und dabei dessen Zwangslage oder Hilflosigkeit ausnutzt.
Was bedeutet „veranlassen“?
Der Täter bringt das Opfer dazu, die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder ausbeuterische sexuelle Handlungen vorzunehmen. Der Einsatz von Gewalt, Drohung oder List erhöht die Strafe.
Kann eine Anzeige zur Straffreiheit führen?
Ja. Ein Freier bleibt straffrei, wenn er die Tat zum Nachteil des Opfers freiwillig bei der Behörde anzeigt oder veranlasst, sofern sie noch nicht entdeckt war.

Änderungsprotokoll zu § 232a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.