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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 237 Zwangsheirat

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 237 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Zwangsheirat bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt. Erfasst wird auch, wer das Opfer zu diesem Zweck ins Ausland verbringt oder von der Rückkehr abhält. Geschützt wird die Freiheit der Eheschließung.

Voraussetzungen

  • Nötigung: Zwang zur Eingehung der Ehe.
  • Tatmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel.
  • Rechtswidrigkeit: Das Mittel muss zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sein.
  • Verbringungsvariante (Absatz 2): Verbringen ins Ausland oder Abhalten von der Rückkehr zur Ehenötigung.

Strafmaß

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist strafbar (Absatz 3). In minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Absatz 4).

Praxis

Die Norm erfasst insbesondere erzwungene Eheschließungen im familiären Umfeld, auch mit Auslandsbezug. Die Zwangsheirat ist eine besondere Form der Nötigung (§ 240 StGB) mit eigenem, strengerem Strafrahmen.

Häufige Fragen zu § 237 StGB

Ist auch das Verschleppen ins Ausland strafbar?
Ja. Nach Absatz 2 wird ebenso bestraft, wer das Opfer zur Zwangsheirat ins Ausland verbringt, dazu veranlasst oder es von der Rückkehr abhält.
Ist der Versuch der Zwangsheirat strafbar?
Ja. § 237 Absatz 3 StGB stellt ausdrücklich auch den Versuch unter Strafe.
Wann ist die Tat rechtswidrig?
Die Tat ist rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck der Eheschließung als verwerflich anzusehen ist.

Änderungsprotokoll zu § 237 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.