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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 239a Erpresserischer Menschenraub

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 239a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der erpresserische Menschenraub bestraft, wer einen Menschen entführt oder sich seiner bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Opfer zu einer Erpressung auszunutzen. Erfasst wird auch, wer eine so geschaffene Lage zu einer Erpressung ausnutzt. Es handelt sich um ein Verbrechen mit hohem Strafrahmen.

Voraussetzungen

  • Tathandlung: Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen.
  • Erpressungsabsicht: Ausnutzen der Sorge des Opfers oder eines Dritten zu einer Erpressung (§ 253 StGB).
  • Ausnutzungsvariante: Ausnutzen einer bereits geschaffenen Bemächtigungslage.

Strafmaß

Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. In minder schweren Fällen nicht unter einem Jahr (Absatz 2). Verursacht der Täter wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Absatz 3). Das Gericht kann die Strafe mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die Leistung freilässt (Absatz 4, tätige Reue).

Praxis

Klassischer Anwendungsfall ist die Entführung mit Lösegeldforderung. Verwandt sind der Menschenraub nach § 234 StGB und die Geiselnahme nach § 239b StGB. Die tätige Reue eröffnet die Möglichkeit der Strafmilderung.

Häufige Fragen zu § 239a StGB

Muss die Erpressung tatsächlich gelingen?
Nein. Es genügt, dass der Täter das Opfer entführt oder sich seiner bemächtigt, um die Sorge um das Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Der Erpressungserfolg muss nicht eintreten.
Kann sich die Freilassung des Opfers strafmildernd auswirken?
Ja. Lässt der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung frei, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern (tätige Reue).
Was gilt, wenn das Opfer stirbt?
Verursacht der Täter wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, droht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Änderungsprotokoll zu § 239a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.