Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 239 Freiheitsberaubung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 239 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Freiheitsberaubung begeht, wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Fortbewegungsfreiheit beraubt (§ 239 StGB) – vom Abschließen der Tür über das Wegnehmen der Autoschlüssel in Bedrohungslagen bis zum Festhalten. Geschützt ist die potenzielle Fortbewegungsfreiheit: Auch wer den Raum gar nicht verlassen wollte, kann beraubt sein, wenn er es nicht gekonnt hätte.

Voraussetzungen

Das Opfer muss die Fähigkeit zur Fortbewegung haben; die Beraubung muss vollständig sein – bloße Erschwerung genügt nicht. Kurzzeitigkeit schließt den Tatbestand nicht aus, Bagatellfälle scheiden über die Geringfügigkeit aus. Rechtfertigungen sind praktisch wichtig: vorläufige Festnahme (§ 127 StPO), elterliches Erziehungsrecht in engen Grenzen („Stubenarrest"), rechtmäßige Fixierung in Pflege und Psychiatrie nur mit richterlicher Genehmigung.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Dauert die Beraubung länger als eine Woche oder verursacht sie eine schwere Gesundheitsschädigung, beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre; bei Todesfolge nicht unter drei Jahren. Der Versuch ist strafbar. Zielt das Festhalten auf Lösegeld oder als Druckmittel, greifen die weit schärferen §§ 239a, 239b StGB (erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme: nicht unter fünf Jahren).

Häufige Fragen zu § 239 StGB

Welche Strafe droht bei Freiheitsberaubung?
Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 239 StGB). Bei mehr als einer Woche Dauer oder schwerer Gesundheitsschädigung ein bis zehn Jahre, bei Todesfolge mindestens drei Jahre. Mit Lösegeld- oder Nötigungsabsicht greifen §§ 239a, 239b StGB mit mindestens fünf Jahren.
Ist es Freiheitsberaubung, jemanden am Weggehen zu hindern?
Ja, wenn die Fortbewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird – durch Einsperren, Festhalten oder Wegnahme unverzichtbarer Mittel (Rollstuhl, in abgelegener Lage auch Autoschlüssel). Kurzzeitiges Festhalten kann genügen; bloßes Erschweren des Weggehens reicht nicht.
Dürfen Eltern ihre Kinder einsperren („Stubenarrest")?
Das Erziehungsrecht deckt maßvolle, altersangemessene Beschränkungen wie kurzen Stubenarrest. Unverhältnismäßiges oder länger dauerndes Einsperren ist dagegen strafbare Freiheitsberaubung – und kann zugleich Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB) sein.

Änderungsprotokoll zu § 239 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.