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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 234 Menschenraub

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 234 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der Menschenraub bestraft, wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen. Geschützt wird die persönliche Freiheit vor besonders schwerwiegenden Zugriffen mit diesen speziellen Zwecken.

Voraussetzungen

  • Bemächtigen: Erlangen physischer Herrschaft über die Person.
  • Tatmittel: Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List.
  • Absicht: Aussetzen in hilfloser Lage oder Zuführen zum Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland.

Strafmaß

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (Absatz 2).

Praxis

Die Vorschrift ist heute selten. Sie zielt insbesondere auf Fälle, in denen Menschen etwa als Söldner ins Ausland verschleppt oder schutzlos ausgesetzt werden sollen. Verwandte Freiheitsdelikte sind § 239a StGB und § 239b StGB.

Häufige Fragen zu § 234 StGB

Worin unterscheidet sich der Menschenraub vom erpresserischen Menschenraub?
Beim Menschenraub nach § 234 StGB geht es um das Aussetzen in hilfloser Lage oder das Zuführen zum Auslandsdienst. Beim erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB dient die Tat einer Erpressung.
Welche Zwecke muss der Täter verfolgen?
Er muss die Person entweder in hilfloser Lage aussetzen oder sie dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuführen wollen.
Reicht Täuschung als Tatmittel aus?
Ja. Neben Gewalt und Drohung mit einem empfindlichen Übel genügt auch List, also Täuschung, um sich der Person zu bemächtigen.

Änderungsprotokoll zu § 234 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.