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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 235 Entziehung Minderjähriger

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 235 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 235 StGB schützt das Sorgerecht: Wer eine Person unter 18 Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List den Eltern, einem Elternteil oder dem Vormund entzieht oder vorenthält, macht sich der Entziehung Minderjähriger strafbar. Bei Kindern unter 14 genügt für Dritte schon das Entziehen ohne diese Mittel.

Der Hauptanwendungsfall: Kindesentführung durch Elternteile

Auch der sorgeberechtigte Elternteil kann Täter sein, wenn er das Kind dem anderen Sorgeberechtigten entzieht – praktisch bedeutsam bei Trennungskonflikten und vor allem bei Verbringung ins Ausland: Das Entziehen ins Ausland ist ausdrücklich qualifiziert (§ 235 Abs. 2 StGB), hier drohen auch dem mitsorgeberechtigten Elternteil Strafen. Parallel greifen die zivilrechtlichen Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; bei Bereicherungsabsicht, Gewinnsucht oder schweren Gefahren für das Kind bis zu zehn Jahre, bei Todesfolge nicht unter drei Jahren. In Inlandsfällen wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse. Umgangsvereitelung ohne Entziehung ist dagegen keine Straftat – sie wird familiengerichtlich mit Ordnungsmitteln durchgesetzt.

Häufige Fragen zu § 235 StGB

Macht sich ein Elternteil strafbar, der das gemeinsame Kind ins Ausland bringt?
Ja – wer ein Kind dem anderen Sorgeberechtigten entzieht, um es ins Ausland zu verbringen, oder es dort vorenthält, macht sich nach § 235 Abs. 2 StGB strafbar (bis fünf Jahre). Parallel läuft die Rückführung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen.
Ist es strafbar, den Umgang mit dem Kind zu verweigern?
Die bloße Umgangsvereitelung ist keine Straftat – sie wird vom Familiengericht mit Ordnungsgeld und Ordnungshaft durchgesetzt. Strafbar wird es erst, wenn das Kind dem (Mit-)Sorgeberechtigten mit Gewalt, Drohung oder List entzogen oder vorenthalten wird.
Welche Strafe droht bei Entziehung Minderjähriger?
Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 235 StGB); bei Entziehung ins Ausland ebenso, bei Handeln gegen Entgelt oder mit schweren Gefahren für das Kind bis zu zehn Jahre, bei Todesfolge mindestens drei Jahre.

Änderungsprotokoll zu § 235 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.