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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 234a Verschleppung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 234a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 234a StGB bestraft die Verschleppung. Erfasst wird, wer einen Menschen durch List, Drohung oder Gewalt ins Ausland verbringt oder an der Rückkehr hindert und ihn dadurch der Gefahr politischer Verfolgung mit rechtsstaatswidrigen Maßnahmen aussetzt.

Voraussetzungen

  • Verbringen ins Ausland: Der Täter verbringt das Opfer durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb Deutschlands, veranlasst es dorthin oder hält es von der Rückkehr ab.
  • Gefahr politischer Verfolgung: Dadurch entsteht die Gefahr, aus politischen Gründen verfolgt zu werden.
  • Rechtsstaatswidrige Schäden: Es drohen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen wie Schaden an Leib oder Leben, Freiheitsentzug oder empfindliche Beeinträchtigung der beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung.

Strafmaß

Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In minder schweren Fällen liegt der Rahmen bei drei Monaten bis fünf Jahren. Bereits die Vorbereitung einer solchen Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Praxis

Die Vorschrift stammt aus der Zeit der deutschen Teilung und schützt vor politisch motivierter Entführung ins Ausland. Sie hat heute vor allem Bedeutung bei Fällen, in denen Menschen der Verfolgung durch ein anderes Regime ausgeliefert werden sollen.

Häufige Fragen zu § 234a StGB

Was ist mit Verschleppung gemeint?
Verschleppung bedeutet, dass jemand einen Menschen ins Ausland bringt oder an der Rückkehr hindert und ihn dadurch der Gefahr politischer Verfolgung aussetzt. Entscheidend ist der drohende rechtsstaatswidrige Schaden.
Ist schon die Vorbereitung strafbar?
Ja. Wer eine Verschleppung vorbereitet, wird bereits mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, auch wenn die eigentliche Tat noch nicht ausgeführt wurde.
Spielt Gewalt eine Rolle?
Die Tat kann durch List, Drohung oder Gewalt begangen werden. Auch eine Täuschung genügt, wenn das Opfer dadurch ins Ausland gelangt und der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wird.

Änderungsprotokoll zu § 234a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.