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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 306a Schwere Brandstiftung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 306a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die schwere Brandstiftung stellt das Inbrandsetzen oder Zerstören von Gebäuden unter besonders strenge Strafe, wenn diese der Wohnung von Menschen dienen, Kirchen sind oder zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen. Der Gesetzgeber geht hier von einer typischen Gefahr für Leib und Leben aus, ohne dass eine konkrete Gefährdung im Einzelfall nachgewiesen werden muss.

Voraussetzungen

  • Geschütztes Objekt: Betroffen sind Wohnräumlichkeiten, Kirchen oder Räume, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen.
  • Tathandlung: Der Täter setzt das Objekt in Brand oder zerstört es ganz oder teilweise durch eine Brandlegung.
  • Zeitpunkt bei Aufenthaltsräumen: Bei zeitweisen Aufenthaltsräumen muss die Tat zu einer Zeit erfolgen, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen.
  • Konkrete Gefahr in Absatz 2: Bei anderen Sachen nach § 306 muss ein anderer Mensch in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht werden.

Strafmaß

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Führt die Tat zu schweren Folgen, greifen § 306b StGB und § 306c StGB. Die fahrlässige Begehung ist in § 306d StGB geregelt.

Praxis

Die Vorschrift schützt Menschen abstrakt vor den Gefahren eines Brandes. Deshalb ist bei einem bewohnten Haus bereits das Inbrandsetzen strafbar, auch wenn niemand konkret verletzt wird. Bei einem einheitlichen Gebäude genügt es regelmäßig, dass ein wesentlicher Bestandteil selbstständig brennt.

Häufige Fragen zu § 306a StGB

Muss tatsächlich jemand im Haus gewesen sein?
Bei Wohngebäuden nach Absatz 1 nicht. Es genügt, dass das Gebäude der Wohnung von Menschen dient, weil das Gesetz von einer typischen Gefahr ausgeht.
Was bedeutet 'in Brand setzen'?
Ein Gebäude ist in Brand gesetzt, wenn wesentliche Bestandteile selbstständig weiterbrennen, also auch ohne das ursprüngliche Zündmittel. Das bloße Ansengen genügt nicht.
Gilt die Vorschrift auch für das eigene Haus?
Ja, auch das Anzünden des eigenen bewohnten Hauses kann strafbar sein, weil der Schutz den Menschen und nicht dem Eigentum gilt.

Änderungsprotokoll zu § 306a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.