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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 319 Baugefährdung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.

(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 319 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Baugefährdung bestraft Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik bei Planung, Leitung oder Ausführung von Bauten oder beim Einbau technischer Einrichtungen, wenn dadurch Leib oder Leben eines Menschen gefährdet wird.

Voraussetzungen

  • Bautätigkeit: Es geht um Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder Abbruchs oder um den Ein- oder Umbau technischer Einrichtungen in ein Bauwerk.
  • Regelverstoß: Der Täter verstößt gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
  • Konkrete Gefahr: Dadurch wird Leib oder Leben eines Menschen gefährdet.

Strafmaß

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter insgesamt fahrlässig, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Praxis

Adressaten sind vor allem Architekten, Bauleiter, Handwerker und Ingenieure. Die anerkannten Regeln der Technik ergeben sich häufig aus Normen und Bauvorschriften. Erforderlich ist stets eine konkrete Gefahr für einen Menschen, nicht bloß ein abstraktes Risiko.

Häufige Fragen zu § 319 StGB

Wer kann sich strafbar machen?
Erfasst sind alle, die an Planung, Leitung oder Ausführung eines Baus oder am Einbau technischer Einrichtungen beteiligt sind, etwa Architekten, Bauleiter oder Handwerker.
Reicht ein Baumangel aus?
Nein. Erforderlich ist ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, der zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen führt.
Ist auch Fahrlässigkeit strafbar?
Ja. Die Vorschrift stellt sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Verursachung der Gefahr unter Strafe, mit abgestuften Strafrahmen.

Änderungsprotokoll zu § 319 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.