- 1.
-
des § 315Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,
- 2.
- 3.
-
des § 318Abs. 1 oder 6 Nr. 1,
- 4.
-
des § 319Abs. 1 bis 3
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
- 1.
-
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder
- 2.
-
in den Fällen des § 316cAbs. 4 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.