- 1.
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Gebäude oder Hütten,
- 2.
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Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- 3.
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Warenlager oder -vorräte,
- 4.
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Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- 5.
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Wälder, Heiden oder Moore oder
- 6.
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land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.