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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 306 Brandstiftung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 306 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Brandstiftung begeht, wer fremde Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, Fahrzeuge, Wälder oder weitere in § 306 StGB genannte Objekte in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren – bereits die Grundform ist ein Verbrechen.

Das gestufte System der Branddelikte

  • § 306: Brandstiftung an fremden Sachen (1–10 Jahre).
  • § 306a – schwere Brandstiftung: Wohngebäude und Räume, die Menschen zeitweise dienen – auch das eigene Haus! – sowie Brandlegung mit Gesundheitsgefahr: nicht unter einem Jahr.
  • § 306b – besonders schwere: schwere Gesundheitsschäden oder Todesgefahr, Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht (etwa Versicherungsbetrug): nicht unter zwei bzw. fünf Jahren.
  • § 306c – Brandstiftung mit Todesfolge: lebenslang oder nicht unter zehn Jahren.
  • § 306d/f: fahrlässige Brandstiftung (bis 5 Jahre) und Herbeiführen einer Brandgefahr.

Praxis

„In Brand gesetzt" ist ein Objekt, wenn wesentliche Bestandteile selbstständig weiterbrennen. Wer den eigenen Betrieb für die Versicherung anzündet, begeht neben § 306b StGB regelmäßig (versuchten) Betrug. Tätige Reue – freiwilliges Löschen vor erheblichem Schaden – kann die Strafe mildern (§ 306e StGB). Auch das Abbrennen von Wäldern durch weggeworfene Zigaretten führt über die fahrlässige Brandstiftung zu empfindlichen Strafen.

Häufige Fragen zu § 306 StGB

Welche Strafe droht bei Brandstiftung?
Schon die Grundform ist ein Verbrechen: ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 306 StGB). Bei Wohngebäuden mindestens ein Jahr (§ 306a StGB), bei Todesgefahr oder Verdeckungsabsicht mindestens zwei bzw. fünf Jahre (§ 306b StGB), bei Todesfolge lebenslang oder mindestens zehn Jahre (§ 306c StGB).
Ist es strafbar, das eigene Haus anzuzünden?
Ja. Bei Gebäuden, die der Wohnung von Menschen dienen, greift § 306a StGB unabhängig vom Eigentum – mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Geschieht es für die Versicherungssumme, kommen besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB) und Betrug hinzu.
Was gilt bei fahrlässig verursachten Bränden?
Die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft – die weggeworfene Zigarette im Wald, der unbeaufsichtigte Adventskranz, Schweißarbeiten ohne Sicherung. Daneben haftet der Verursacher zivilrechtlich für die oft immensen Schäden.

Änderungsprotokoll zu § 306 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.