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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 323a Vollrausch

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 323a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der Vollrausch schließt eine Strafbarkeitslücke: Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch Alkohol oder andere Rauschmittel in einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, wird nach § 323a StGB bestraft – nicht für die Rauschtat selbst (dafür fehlt die Schuld), sondern für das schuldhafte Sich-Berauschen.

Konstruktion

Die im Rausch begangene Tat ist objektive Bedingung der Strafbarkeit: Sie muss begangen sein, der Täter muss sie aber nicht vorhergesehen haben. Bestraft wird das gefährliche Sich-Betrinken bis zur Schuldunfähigkeit (Faustregel der Rechtsprechung: ab etwa 3 Promille, je nach Umständen). Ist der Täter nur vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), wird er direkt aus der Rauschtat bestraft – § 323a StGB greift nur bei voller Schuldunfähigkeit oder wenn diese nicht ausschließbar ist.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – nie schwerer als die Strafe, die für die Rauschtat selbst verwirkt wäre. Verfolgt wird auf Antrag nur, wenn die Rauschtat ein Antragsdelikt ist. Abzugrenzen ist die actio libera in causa: Wer sich gezielt Mut antrinkt, um eine geplante Tat zu begehen, wird direkt aus dem vorsätzlichen Delikt bestraft.

Häufige Fragen zu § 323a StGB

Schützt Betrunkensein vor Strafe?
Nein. Selbst wer bei der Tat schuldunfähig war (ab etwa 3 Promille möglich), wird über den Vollrausch (§ 323a StGB) bestraft – bis zu fünf Jahre, begrenzt durch die Strafe der Rauschtat. Bei nur verminderter Schuldfähigkeit wird ohnehin direkt aus dem begangenen Delikt bestraft, oft ohne Milderung.
Was ist die „actio libera in causa"?
Wer sich gezielt betrinkt, um im Rausch eine geplante Tat zu begehen oder sich Mut anzutrinken, kann trotz Schuldunfähigkeit zur Tatzeit direkt aus dem Vorsatzdelikt bestraft werden – der Schuldvorwurf knüpft ans Sich-Berauschen an. Bei Trunkenheitsfahrten lehnt der BGH diese Konstruktion allerdings ab; dort greift § 323a StGB.
Welche Strafe droht beim Vollrausch?
Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 323a StGB) – höchstens jedoch die Strafe, die auf die im Rausch begangene Tat steht. Wer im Vollrausch randaliert und Menschen verletzt, wird also spürbar bestraft, obwohl er „nichts mehr wusste".

Änderungsprotokoll zu § 323a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.