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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft über
a)
ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder
b)
ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff
zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder
2.
um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schußwaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen.
Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 316c StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr, insbesondere Flugzeugentführungen und die gewaltsame Übernahme von Schiffen sowie den Einsatz von Schusswaffen, Explosionen oder Bränden gegen zivile Luftfahrzeuge und Schiffe.

Voraussetzungen

  • Übernahme der Herrschaft: Der Täter wendet Gewalt an, greift die Entschlussfreiheit einer Person an oder nimmt sonstige Machenschaften vor, um die Herrschaft über ein ziviles, im Flug befindliches Luftfahrzeug oder ein Schiff zu erlangen.
  • Zerstörungshandlung: Alternativ gebraucht er Schusswaffen oder unternimmt es, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen, um das Fahrzeug oder seine Ladung zu zerstören.
  • Ziviler Verkehr: Betroffen ist der zivile Luft- oder Seeverkehr.

Strafmaß

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Verursacht die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen, droht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Vorbereitungshandlungen nach Absatz 4 werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Praxis

Die Vorschrift dient der Bekämpfung von Flugzeugentführungen und Seepiraterie. Bemerkenswert ist, dass bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen wie das Beschaffen von Waffen oder Sprengstoff eigenständig strafbar sind.

Häufige Fragen zu § 316c StGB

Erfasst die Vorschrift Flugzeugentführungen?
Ja. Die gewaltsame Übernahme der Herrschaft über ein ziviles, im Flug befindliches Luftfahrzeug ist ein Kernfall dieser Vorschrift.
Sind auch Vorbereitungshandlungen strafbar?
Ja. Absatz 4 stellt bereits das Herstellen oder Beschaffen von Waffen oder Sprengstoff zur Vorbereitung einer solchen Tat unter Strafe.
Gilt die Vorschrift auch für Schiffe?
Ja. Neben Luftfahrzeugen sind auch im zivilen Seeverkehr eingesetzte Schiffe geschützt, was etwa Fälle der Piraterie erfasst.

Änderungsprotokoll zu § 316c StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.