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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2.
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 315d StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift stellt verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe. Erfasst sind das Ausrichten und Durchführen solcher Rennen, die Teilnahme als Fahrer sowie sogenannte Alleinraser, die grob verkehrswidrig eine höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollen.

Voraussetzungen

  • Nicht erlaubtes Rennen: Der Täter richtet ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen aus, führt es durch oder nimmt als Fahrer teil.
  • Alleinraser (Nummer 3): Der Täter bewegt sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fort, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
  • Konkrete Gefahr (Absatz 2): Bei den Fällen der Teilnahme oder des Alleinrasens werden Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Strafmaß

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei konkreter Gefährdung nach Absatz 2 beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist bei der Ausrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 strafbar. Verursacht die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Verwandt ist § 315c StGB.

Praxis

Die Vorschrift richtet sich auch gegen Einzelraser, die kein Rennen gegen einen anderen fahren. Erforderlich ist bei diesen die Absicht, die nach den Umständen höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Häufige Fragen zu § 315d StGB

Muss ein Gegner mitfahren?
Nein. Auch ein einzelner Fahrer kann sich strafbar machen, wenn er grob verkehrswidrig und rücksichtslos die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen will.
Ist ein Unfall Voraussetzung?
Für den Grundtatbestand nicht. Kommt es zur konkreten Gefährdung oder zu Verletzungen oder zum Tod, greifen die höheren Strafrahmen der Absätze 2 und 5.
Kann der Führerschein entzogen werden?
Bei Verkehrsstraftaten dieser Art kommt regelmäßig eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Die Einzelheiten regeln die allgemeinen Vorschriften zu Maßregeln.

Änderungsprotokoll zu § 315d StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.