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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
2.
Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.

(2) § 308 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 314 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die gemeingefährliche Vergiftung bestraft das Vergiften von Trinkwasser oder von Gegenständen, die für den öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind. Geschützt wird die Allgemeinheit vor gesundheitsschädlichen Stoffen im Umlauf.

Voraussetzungen

  • Tatobjekt: Betroffen sind Trinkwasser in Quellen, Brunnen, Leitungen oder Speichern sowie Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind.
  • Tathandlung: Der Täter vergiftet diese oder mischt gesundheitsschädliche Stoffe bei.
  • Inverkehrbringen: Strafbar ist auch das Verkaufen, Feilhalten oder sonstige Inverkehrbringen vergifteter Gegenstände.

Strafmaß

Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Über den Verweis auf § 308 StGB gelten die dortigen Regelungen zu schweren Gesundheitsschäden, Todesfolge und minder schweren Fällen entsprechend. Verwandt ist das Gefährdungsdelikt des § 308 StGB.

Praxis

Erfasst werden etwa das Vergiften von Lebensmitteln in Supermarktregalen oder Erpressungen mit vergifteten Waren. Bereits das Feilhalten vergifteter Gegenstände ist strafbar, unabhängig davon, ob jemand tatsächlich geschädigt wird.

Häufige Fragen zu § 314 StGB

Muss jemand vergiftet worden sein?
Nein. Strafbar ist bereits das Vergiften oder das Inverkehrbringen der Gegenstände. Ein konkreter Gesundheitsschaden ist für den Grundtatbestand nicht erforderlich.
Zählt das Vergiften von Supermarktware?
Ja. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, sind ausdrücklich geschützt. Das gilt auch für das Feilhalten solcher Waren.
Ist auch Trinkwasser erfasst?
Ja. Das Vergiften von Wasser in Quellen, Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern ist ausdrücklich unter Strafe gestellt.

Änderungsprotokoll zu § 314 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.