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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 128 Bildung bewaffneter Gruppen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 128 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Strafbar ist, wer unbefugt eine bewaffnete Gruppe bildet, befehligt oder unterstützt. Geschützt wird der staatliche Anspruch, dass bewaffnete Verbände nicht ohne Erlaubnis gebildet werden.

Voraussetzungen

  • Bewaffnete Gruppe: Eine Gruppe verfügt über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge.
  • Unbefugt: Die Bildung oder Beteiligung erfolgt ohne staatliche Erlaubnis.
  • Tathandlung: Bilden, Befehligen, Anschließen, Versorgen mit Waffen oder Geld oder sonstiges Unterstützen.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Praxis

Erfasst werden private bewaffnete Verbände, die außerhalb staatlicher Kontrolle stehen. Nicht nur Anführer, sondern auch bloße Mitglieder sowie Unterstützer, die Waffen oder Geld liefern, können bestraft werden.

Häufige Fragen zu § 128 StGB

Ab wann gilt eine Gruppe als bewaffnet?
Wenn die Gruppe über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt. Auf eine bestimmte Mindestzahl kommt es nach dem Wortlaut nicht an.
Sind auch einfache Mitglieder strafbar?
Ja. Neben dem Bilden und Befehligen ist auch das Anschließen an eine solche Gruppe sowie ihre Versorgung oder sonstige Unterstützung strafbar.
Ist eine erlaubte Sicherheitsfirma davon betroffen?
Nein. Strafbar ist nur die unbefugte, also ohne staatliche Erlaubnis gebildete bewaffnete Gruppe. Gesetzlich zugelassene Verbände sind nicht erfasst.

Änderungsprotokoll zu § 128 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.