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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 131 Gewaltdarstellung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
a)
verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
b)
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2.
einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

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Verständlich erklärt

§ 131 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft die Gewaltdarstellung. Erfasst wird das Verbreiten oder Zugänglichmachen von Inhalten, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen verherrlichen, verharmlosen oder in menschenwürdeverletzender Weise darstellen.

Voraussetzungen

  • Gewaltdarstellung: Der Inhalt schildert grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen.
  • Qualifizierte Art der Darstellung: Die Darstellung muss die Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder das Grausame in einer die Menschenwürde verletzenden Weise zeigen.
  • Tathandlung: Verbreiten, öffentlich Zugänglichmachen, Zugänglichmachen an unter Achtzehnjährige oder das Herstellen und Vorrätighalten zu solchen Zwecken.

Strafmaß

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Verbreitens oder öffentlichen Zugänglichmachens ist der Versuch strafbar. Die Vorschrift gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

Praxis

Betroffen sind etwa besonders brutale Gewaltvideos oder Darstellungen, die Gewalt gegen Menschen glorifizieren. Sachliche Berichterstattung, historische Dokumentation und Kunst können durch die Ausnahmeregelung geschützt sein. Handelt der Sorgeberechtigte, ist das Zugänglichmachen an eigene Kinder in der Regel nicht strafbar, es sei denn, er verletzt dadurch gröblich seine Erziehungspflicht.

Häufige Fragen zu § 131 StGB

Ist jedes Gewaltvideo strafbar?
Nein. Strafbar ist nur die Darstellung grausamer Gewalt gegen Menschen, die diese verherrlicht, verharmlost oder in menschenwürdeverletzender Weise zeigt. Sachliche Berichterstattung ist ausgenommen.
Gilt eine Ausnahme für Nachrichten und Dokumentationen?
Ja. Die Vorschrift gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
Wie hoch ist die Strafe?
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Beim Verbreiten oder öffentlichen Zugänglichmachen ist zudem der Versuch strafbar.

Änderungsprotokoll zu § 131 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.