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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 126a Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr

1.
eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder
2.
einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert
auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 126a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten, bekannt als Doxing. Wer Daten einer Person so verbreitet, dass sie der Gefahr einer schweren Straftat ausgesetzt wird, macht sich strafbar.

Voraussetzungen

  • Verbreiten personenbezogener Daten: Der Täter verbreitet öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts personenbezogene Daten einer anderen Person.
  • Eignung und Bestimmung zur Gefährdung: Die Art des Verbreitens muss geeignet und nach den Umständen bestimmt sein, die Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr einer Straftat auszusetzen.
  • Bestimmte Gefahren: Erfasst ist die Gefahr eines Verbrechens oder einer Tat gegen sexuelle Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert.

Strafmaß

Die Grundstrafe ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. § 86 Abs. 4 StGB gilt für Handlungen zur Aufklärung und ähnliche Zwecke entsprechend.

Praxis

Die Vorschrift richtet sich gegen das gezielte Zusammentragen und Veröffentlichen von Adressen, Arbeitsplätzen oder anderen Daten, um Betroffene einschüchtern oder Angriffen aussetzen zu lassen. Betroffen sind häufig Personen des öffentlichen Lebens, aber auch Privatpersonen. Entscheidend ist, dass das Verbreiten gerade auf die Gefährdung zielt.

Häufige Fragen zu § 126a StGB

Was ist mit Doxing gemeint?
Das Zusammentragen und Verbreiten personenbezogener Daten, um eine Person der Gefahr von Straftaten auszusetzen, etwa durch Veröffentlichung von Adresse oder Arbeitsplatz zur Einschüchterung.
Reicht das Veröffentlichen öffentlich zugänglicher Daten?
Auch das Verbreiten allgemein zugänglicher Daten kann strafbar sein. Bei nicht allgemein zugänglichen Daten ist der Strafrahmen höher, bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Muss tatsächlich etwas passieren?
Nein. Es genügt, dass das Verbreiten geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, die Person der Gefahr einer der genannten Straftaten auszusetzen.

Änderungsprotokoll zu § 126a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.